Verfahrensgang
ArbG Neuruppin (Urteil vom 20.06.2000; Aktenzeichen 4 Ca 2804/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgericht Neuruppin vom 20.06.2000 – 4 Ca 2804/99 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien, auf deren Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) Anwendung finden, streiten um die Zahlung einer Zusatzvergütung, die der Kläger als persönliche Zulage, hilfsweise als Überstundenvergütung von der Beklagten verlangt.
Der Kläger ist seit 01.06.1992 als Gerätewart und Gruppenführer auf der Basis des am 30.06.1992 geschlossenen Arbeitsvertrages mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Arbeitsvertrag von 56,0 Stunden und einer Vergütung aus Vergütungsgruppe VI b BAT-O bei der Feuerwehr der Beklagten tätig.
Bis zum 31.12.1998 zahlte die Beklagte dem Kläger eine persönliche Zulage i. H. v. 1.407,70 DM brutto pro Monat. Mit Schreiben vom 17.06.1999 machte der Kläger die Weiterzahlung der persönlichen Zulage gegenüber der Beklagten geltend.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Neuruppin am 04.11.1999 eingegangenen und mehrfach erweiterten Klage macht der Kläger die Weiterzahlung der persönlichen Zulage für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 geltend.
Er hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.070,70 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 12.11.1999 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.630,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 16.03.2000 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.815,40 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 05.05.2000 zu zahlen.
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1 bis 3
- die Beklagte zu verurteilen, an in 23.737,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 05.05.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 20.06.2000 hat das Arbeitsgericht Neuruppin der Klage vollumfänglich stattgegeben. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 69 b. 81 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 24.07.2000 zugestellte Urteil hat sie Berufung eingelegt, die am 24.08.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 21. September 2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Sie hält ihren schon erstinstanzlich aufgeführten Rechtsstandpunkt aufrecht und begründet ihre Berufung mit der Ansicht, für die streitgegenständliche Zeit sei auf das Arbeitsverhältnis § 4 AZV Feu anzuwenden. In der Vergangenheit sei die persönliche Zulage rechtsirrtümlich gezahlt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls mit Rechtsausführungen und meint, die Beklagte hätte eine Vereinbarung geschlossen, wonach 40,0 Stunden pro Monat als Überstunden gezahlt würden. Ein etwaiger Irrtum der Beklagten sei unbeachtlich. Der Kläger habe im Übrigen keinen Bereitschaftsdienst geleistet, sondern Arbeitsleistung erbracht. Aus den Unterlagen zum Dienstablauf vom 05.01.1999 und vom 11.05.1999 ergäbe sich dies ebenfalls.
Wegen des weiteren Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung und -erwiderung sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 11.01.2001 und des Klägers vom 15.01.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte, statthafte Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe der bisherigen persönlichen Zulage für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.04.2000. Entsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
1. Der Kläger hat weder einen vertraglichen noch einen vertragsähnlichen Anspruch auf Weiterzahlung seiner persönlichen Zulage über den 31.12.1998 hinaus:
a) Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.06.1992 (vgl. Bl. 6 u. 7 d. A.) wird der Kläger entsprechend der Anlage 1 a/1 b zum BAT-O gemäß dessen § 22 mittlerweile gemäß Vergütungsgruppe VI b BAT-O bezahlt; Der Kläger hat während des Rechtsstreits nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte tarifgerecht zahlt.
Der Kläger macht lediglich seinen angeblichen – außertariflichen – Anspruch auf Weiterzahlung der bisherigen persönlichen Zulage, hilfsweise auch als Überstundenvergütung, geltend.
Abgesehen von seinem Anspruch auf tarifgerechte Eingruppierung und entsprechende Bezahlung ergibt sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.06.1992 kein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der persönlichen Zulage.
S...