Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung von Stasi-Mitarbeitern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelung in Kap XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr 1 Abs 5 Nr 2 der Anlage I zum Einigungsvertrag ist bei gebotener verfassungskonformer Auslegung nicht lex specialis gegenüber § 626 Abs 1 und 2 BGB. § 626 (Abs 1 und 2) BGB ist daher uneingeschränkt anwendbar mit seinem von der Rechtsprechung entwickelten Inhalt.

2. Es erscheint nur vertretbar, eine ordentliche personenbedingte Kündigung aus dem in Anlage I zum Einigungsvertrag genannten Grund ohne weiteres für wirksam zu halten.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen AZR 474/91.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.06.1992; Aktenzeichen 8 AZR 474/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443434

ArbuR 1992, 125 (LT1-2)

AuA 1992, 299 (S1)

LAGE, (LT1-2)

PersR 1991, 436-438 (LT1-2)

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