Entscheidungsstichwort (Thema)

Ressortleiter kein leitender Angestellter - Unentschuldigtes Fernbleiben eines Beteiligten im Anhörungstermin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ressortleiter, denen mehrere Hierarchiestufen übergeordnet sind, die bei der Einstellung ihnen unterstellter Redakteure nur vorschlagsberechtigt und diesen gegenüber nicht abmahnungsbefugt sind, nehmen zwar Vorgesetztenfunktionen, aber keine unternehmerischen Führungsaufgaben mit Entscheidungsspielraum wahr und sind deshalb keine leitenden Angestellten iS von § 5 Abs 3 BetrVG 1972.

2. Bleibt ein Beteiligter, der sich im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht - abgesehen von der Einlegung der Beschwerde und deren Begründung - selbst vertreten kann, dem Anhörungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern, so ist der Pflicht zu seiner Anhörung genügt; das Verfahren wird ohne ihn fortgesetzt.

 

Orientierungssatz

Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 32/93.

 

Normenkette

ArbGG § 83 Abs. 3-4; BetrVG § 5 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 22.06.1992; Aktenzeichen 5 BV 91/90)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.02.1994; Aktenzeichen 7 ABR 32/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442501

ArbuR 1993, 305 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

LAGE § 5 BetrVG 1972, Nr 21 (LT1-2)

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