Leitsatz (redaktionell)

(Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Tarifgebundenheit - Kein Vorrang des BeschFG 1985 gegenüber tariflicher Befristungsregelung im Bereich des MTV für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit vom 21.4.1961)

1.a. Eine Tarifnorm, welche die Befristung von Arbeitsverhältnissen regelt, stellt keine tarifliche Abschlußnorm, sondern eine tarifliche Beendigungsnorm dar.

b. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Tarifgebundenheit ist nicht der Abschluß, sondern die Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses. (Abweichung von LArbG Berlin vom 22.7.1987, 12 Sa 35/87 = LAGE § 1 BeschFG Nr 1).

2. In Anwendung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.9.1987,7 AZR 315/86 = NZA 1988, 358 besteht kein Vorrang des Beschäftigungsförderungsgesetzes gegenüber tariflichen Beschränkungen von Zeitarbeitsverträgen im Bereich des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit vom 21.4.1961.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt - 7 AZR 85/88.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.11.1988; Aktenzeichen 7 AZR 85/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442131

RzK, I 9f Nr 11 (L1-2)

LAGE § 1 BeschFG 1985, Nr 2 (LT1-2)

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