Leitsatz (redaktionell)

Bei eigenmächtiger Urlaubsnahme des Arbeitnehmers läuft die Frist des BGB § 626 Abs 2 (jedenfalls in der Regel) bis zwei Wochen nach Ende dieses "Urlaubs".

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.1983; Aktenzeichen 2 AZR 298/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443562

DB 1981, 1731-1732 (LT1)

EzA § 626 nF BGB, Nr 77 (LT1)

LAGE § 626 BGB, Nr 12

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