Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei Nichtbeachtung der Informationsobliegenheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III durch den Arbeitgeber?
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III wegen nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung nach § 37 b SGB III gemindert wurde, kann vom Arbeitgeber keinen Schadensersatz deshalb verlangen, weil der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachgekommen war.
Normenkette
SGB III §§ 2, 37b, 140, 241, 280
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen 4 Ca 2731/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom14.07.2004 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt mit der Begründung, dass die Beklagte seine Schadlosstellung zugesagt und ihn außerdem pflichtwidrig bei der Kündigung nicht auf die Notwendigkeit unverzüglicher Arbeitslosmeldung hingewiesen habe, Ersatz für die von der Arbeitsverwaltung gemäß § 140 SGB III verfügte Minderung des Arbeitslosengeldes.
Mit Schreiben vom 29.10.2003 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.01.2004. Die Beklagte informierte bei der Kündigung den Kläger nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III über seine Verpflichtung, sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Beiden Parteien waren die zum 01.07.2003 mit den Vorschriften der §§ 37b, 140 SGB III eingeführte Regelung über die Pflicht zur Arbeitssuche während eines noch bestehenden Beschäftigungsverhältnisses und die Rechtsfolgen bei Verstoß gegen diese Pflicht unbekannt.
Am 06.11.2003 mandatierte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage. Im Beratungsgespräch wies ihn sein Anwalt darauf hin, sich erst einmal sofort beim Arbeitsamt zu melden. Der Kläger tat dies nicht.
In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 23.23.2003 legten die Parteien den Kündigungsschutzprozess durch einen Abfindungsvergleich bei. Am selben Tag meldete sich der Kläger bei dem Arbeitsamt Düsseldorf arbeitsuchend.
Mit Bescheid vom 30.01.2004 minderte die Agentur für Arbeit Düsseldorf gegenüber dem Kläger den Arbeitslosengeldanspruch um Euro 1.500,00 (30 Tage × Euro 50,00). Zur Begründung gab sie an, dass der Kläger es versäumt habe, sich nach Kenntnis der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich, i. c. spätestens am 08.11.2003, arbeitsuchend zu melden. Die Beklagte stellte dem Kläger, als er ihr den Bescheid vom 30.01.2004 zeigte, als Hilfe gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ein auf den 12.11.2003 rückdatiertes Schreiben aus, wonach „sollte sich beim Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf ein Annahmeverzug ergeben, Sie bis zur vollständigen Klärung der Angelegenheit in zweiter Instanz, weiterhin bei vollem Lohnausgleich beschäftigt bleiben und Ihrer normalen Arbeit nachkommen”. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2004 wies die Bundesagentur für Arbeit den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sah davon ab, die Entscheidung der Bundesagentur durch Klage beim Sozialgericht anzufechten.
Im April 2004 hat der Kläger die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf auf Schadensersatz in Höhe von Euro 1.500,00 verklagt. Er hat der Beklagten vorgehalten, ihrer Informationsobliegenheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachgekommen zu sein. Der im Rahmen der anwaltlichen Beratung am 06.11.2003 erfolgte Hinweis seines Prozessbevollmächtigten habe nicht den Aufmerksamkeitswert und die Warnfunktion einer Information des Arbeitgebers über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt gehabt. Im übrigen habe – so meint der Kläger – die Beklagte ihn mit der rückdatierten Bescheinigung vom 12.11.2003 schadlos stellen wollen.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dem Kläger irgendwelche Exspektanzen auf eine Schadlosstellung oder Wiedereinstellung eröffnet zu haben, und gemeint, dass der Kläger die verspätete Arbeitslosmeldung selbst zu vertreten habe, zumal er nicht einmal einem entsprechenden Hinweis seines Prozessbevollmächtigten gefolgt sei.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 14.07.2004 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass etwaige Obliegenheitsverletzung der Beklagten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III für den Schadenseintritt nicht mehr kausal geworden sei, nachdem der Kläger dem Hinweis seines Anwalts am 06.11.2003, sich sofort beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, nicht gefolgt sei, sondern bis zum 23.12.2003 mit der Arbeitslosmeldung zugewartet habe.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung greift der Kläger das erstinstanzliche Urteil, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, in rechtlicher Hinsicht an. Die Beklagte verteidigt das Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsg...