Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der betrieblichen Altersversorgung durch Gesamtbetriebsvereinbarung. Ablesung einer vertaglichen Einheitsregelung zur betrieblichen Altersversorgung durch 6 BV – kollektiver Günstigkeitsvergleich (BAG GS 16.09.86). Anforderung an Prognose, Begriffinhalt des Datierungrahmens, Reduzieren des Arbeitgeberanteils, Zulässigkeit einer Strukturänderung
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 27.04.2000; Aktenzeichen 25 Ca 61/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2000 – 25 Ca 61/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Änderung der betrieblichen Altersversorgung durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung gegenüber dem Kläger – mit der Wirkung geringerer Beitragszahlungen durch die Beklagte für die betriebliche Altersversorgung – wirksam ist.
Der am 20. Juni 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der … Warenhandelsgesellschaft m.b.H. & Co. OHG (zuk. I.), die im Groß- und Einzelhandelsbereich Warenhäuser betreibt, seit 1977 beschäftigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit ca. 5.100 Mitarbeitern wurde per 01. Oktober 1996 von der … Handels AG, der Konzernobergesellschaft, übernommen und in I. umbenannt. 1998 wurden alle selbständigen Einzelhandelsgesellschaften der … Handels AG mit einer Gesamtbelegschaft von ca. 18.000 Mitarbeitern in der I. zusammengefasst. Zum 01. Januar 1999 gingen im Wege eines sogenannten „asset-Deal”, bei dem es sich um einen Betriebsübergang gem. § 613a BGB handelte, von der I. 74 SB-Warenhandelshäuser auf die Beklagte über. Unter diesen befand sich auch der Conti-Großmarkt in Hamburg, bei dem der Kläger beschäftigt ist. Von den ca. 18.100 Mitarbeitern bei der I. waren ca. 7.700 Mitarbeiter von diesem Wechsel betroffen. Der Kläger bezog zuletzt ein Bruttomonatseinkommen in Hohe von DM 4.772,– bei der Beklagten.
Ursprünglich wurde die für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltende betriebliche Altersversorgung des Klägers durch Tarifvertrag vom 19. Januar 1979 bzw. dessen Vorläufer von 1977 eingeführt (Anlage B 3, Anlagenband). In § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages von 1979 war normiert:
„Festangestellte Mitarbeiter müssen die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse der deutschen Konsumgenossenschaften VVaG gem. den Versicherungsbedingungen der Pensionskasse erwerben.”
§ 2 des Tarifvertrages vom 19. Januar 1979 wurde im nachfolgenden Tarifvertrag vom 31. März 1981 nicht mehr aufgeführt. Die Tarifvertragsparteien haben in diesem Tarifvertrag nur in Form einer gemeinsamen Erklärung auf den Wegfall des § 2 Bezug genommen. In der gemeinsamen Erklärung heißt es insoweit:
„Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass durch den Wegfall des § 2 des Manteltarifvertrages vom 02. Februar 1977 im Rahmen der Besitzstandwahrung die Mitgliedsunternehmen der Pensionskasse keine Abmeldung von Mitarbeitern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Manteltarifvertrages (01. April 1981) Mitglied der Pensionskasse sind, vornehmen ….”
Infolge des Tarifvertrages vom 31. März 1981 wurde die betriebliche Altersversorgung durch Beschluss der Vertreterversammlung der Pensionskasse von 1905 vom 20. November 1981 in den „Besonderen Bedingungen für die Versichertengruppe E (BBE)” neu geregelt (Anlage B 5, Anlagenband). Die Pensionskasse trägt inzwischen den „Namen Hamburger Pensionskasse vom 1905” (zuk. HPK); (vgl. Satzung und allgemeine Versicherungsbedingungen (Anlagen B 7 und 8 Anlagenband)). Auf der Grundlage der BBE erbrachte die Rechtsvorgängerin der Beklagten bis Jahresbeginn 1998 die betriebliche Altersvorsorge für ihre Arbeitnehmer. Von den insgesamt ca. 5.100 Mitarbeitern, denen diese Regelung zur Verfügung stand, beteiligten sich lediglich 882 Mitarbeiter daran, was einem Prozentsatz von 17,27 % entspricht (Stand: Anfang 1998). Der Kläger selbst war der Pensionskasse am 01. April 1988 beigetreten.
Nach der damaligen Regelung für die betriebliche Altersversorgung betrug der Beitrag, den der Arbeitgeber insgesamt an die HPK bezahlte, 7,5 % des versicherungspflichtigen Einkommens des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmer beteiligte sich hieran mit einem Eigenanteil in Höhe von 3 %. Im Falle des Klägers entsprachen 3 % DM 143,40 monatlich. Die restlichen 4,5 % – entsprechend DM 215,10 – wurden durch die Beklagte aufgebracht.
Unter dem 29. Januar 1998 schloss die I. mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Öffnung der Altersversorgung unter der Bezeichnung „S. Pensionskasse in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG” (vgl. Anlage B 1, Anlagenband; Anl. K 2, Bl. 5ff d.A.). Die Betriebsvereinbarung sollte die bislang zur betrieblichen Altersversorgung über die HPK bestehenden betrieblichen und individuellen Vereinbarungen ablösen. Die Betriebsvereinbarung enthält in Ziffer 4 zur Beitragsaufbringung folgende Regelung:
„4.1 I. KG leis...