Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrentenklage
Leitsatz (amtlich)
Einer gleichlautenden Beurteilung aus einem höheren statusrechtlichen Amt heraus kann gegenüber einer Beurteilung aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt heraus bei einer Personalentscheidung ein höheres Gewicht beizumessen sein.
Ist die Beurteilung aus einem um eine Gruppe höheren statusrechtlichen Amt heraus jedoch um eine volle Note schlechter, als die Beurteilung eines Mitbewerbers aus dem niedrigeren statusrechtlichen Amt, so können die Bewerber nicht allein deswegen als gleichqualifiziert angesehen werden, weil der besser bewertete Bewerber bislang ein um eine Gruppe niedrigeres statusrechtliches Amt innegehabt hat.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 14.12.2000; Aktenzeichen 2 Ga 42/00) |
Tenor
Die Berufung des beklagten L5xxxx vom 22.01.2001 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14.12.2000 – 2 Ga 42/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die am 02.04.1964 geborene, verheiratete Verfügungsklägerin trat zum 01.08.1984 im Angestelltenverhältnis in die Dienste des verfügungsbeklagten L5xxxx. Sie wird beschäftigt als Leiterin der Gruppe Personal/Personalentwicklung in der Abteilung 1 des Versorgungsamtes M2xxxxx. Der Dienstposten der Leitung der Gruppe Personal/Personalentwicklung in den Versorgungsämtern wurde durch Verfügung des ehemaligen Landesversorgungsamtes vom 28.05.1998 nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO/Vergütungsgruppe IV a/III BAT bewertet. In die genannte Vergütungsgruppe wurde die Klägerin am 09.03.1999 befördert.
Mit Verfügung des ehemaligen Landesversorgungsamtes N1xxxxxxx-W3xxxxxxx vom 12.09.2000 wurde bei dem Versorgungsamt M2xxxxx der voraussichtlich zum 01.01.2001 zu besetzende Dienstposten eines Controllers bzw. einer Controllerin mit der Bewertung A 12/A 13 BBesO bzw. II a/III BAT ausgeschrieben. Dabei setzte das Landesversorgungsamt den Bewerbungsschluss auf den 04.10.2000 fest.
Die Klägerin bewarb sich schriftlich unter dem 02.10.2000 um den ausgeschriebenen Dienstposten. Mit Verfügung des Landesversorgungsamtes vom 29.12.1997 – I/3b-1242 – war eine Anforderungsprofil für Controller/innen erstellt worden. Darin heißt es unter anderem, ein Controller bzw. eine Controllerin müsse über eingehende Kenntnisse der Verwaltungsabläufe, der Aufbaustruktur und der Neugestaltung der Versorgungsverwaltung sowie über die „neuen Steuerungsmodelle” und zumindest über Grundkenntnisse im Bereich der DV und des Statistikwesens verfügen. Erforderlich seien ferner die Fähigkeit zum analytischen Denken, Organisationsgeschick sowie eine ausgeprägte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit.
Neben der Klägerin bewarben sich innerhalb der festgesetzten Bewerbungsfrist der Regierungsamtmann U1xxxx L6xxxxxx (Landesversorgungsamt N1xxxxxxx-W3xxxxxxx, A 11 BBesO) und der Regierungsamtmann M4xxxx (Versorgungsamt Münster, A 11 BBesO). Nach Ablauf der Bewerbungsfrist gingen zwei weitere Bewerbungen ein, nämlich diejenigen der Regierungsamtsräte Norbert Holling (Versorgungsamt Münster, A 12 BBesO) und K2xxx W2xxxxx (Landesversorgungsamt N1xxxxxxx-W3xxxxxxx, A 12 BBesO) am 19.10.2000. Mit Schreiben vom 24.10.2000 schlug der Leiter des Versorgungsamtes M2xxxxx dem Landesversorgungsamt die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der Verfügungsklägerin vor. Die Schwerbehindertenvertretung beim Versorgungsamt M2xxxxx, die Gleichstellungsbeauftragte beim Versorgungsamt M2xxxxx und der Personalrat beim Versorgungsamt M2xxxxx hatten dieser Maßnahme unter dem 13.10.2000, 23.10.2000 und 19.10.2000 zugestimmt.
Mit Schreiben vom 06.11.2000 teilte der Präsident des damaligen Landesversorgungsamtes dem Leiter des Versorgungsamtes M2xxxxx mit, nachdem sich bis zum Bewerbungsschluss am 04.10.2000 lediglich zwei Beschäftigte der Gruppenleiterebene um die angeführte Funktion beworben hätten, zwischenzeitlich jedoch zwei Nachbewerbungen eingegangen seien, beabsichtige er im Interesse einer breiteren Personalauswahl am 17.11.2000 ein Auswahlgespräch mit allen Bewerbern zu führen.
Hierzu lud er die Bewerber mit Schreiben vom 08.11.2000 ein.
Der Bewerber M4xxxx zog seine Bewerbung am 13.11.2000 zurück.
Das Auswahlgespräch fand am 17.11.2000 statt. An ihm nahmen von Seiten des verfügungsbeklagten L5xxxx folgende Personen teil:
- LRD S4xxxxxx – VA M2xxxxx –
- AD H1xxx – Abteilung Z –
- RR Richmann – Controller LV Amt –
- RAfr W4xxx – Gleichstellungsbeauftragte –
- Herr G3xxxx – Bezirkspersonalrat –
- RD'in K3xxxxxxxxx – Abteilung I Landesversorgungsamt –
Sämtliche Bewerber hatten fünf Fragen zu beantworten, die im Rahmen eines Punkte-Systems bewertet wurden. Pro Antwort konnten in der Bandbreite von 1 bis 5 Punkte Punkte vergeben werden, also insgesamt von jedem auf Seiten des verfügungsbeklagten L5xxxx Teilnehmenden pro Bewerber 25 Punkte. Von den maximal 150 Punkten pro Bewerber erhielt der Regierungsamtsrat W2xxxxx 133 Punkte, die Verfügungsklägerin 124 Punkte. Der Leiter des Versorgungsamtes M2xxxxx vergab bei dem Regie...