Verfahrensgang
ArbG Bochum (Vorbehaltsurteil vom 22.10.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1481/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.10.1999 – 1 Ca 1481/99 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen verhaltensbedingten Kündigung.
Der am 26.02.1952 geborene, verheiratete Kläger trat am 20.06.1977 in die Dienste der Beklagten. Eingesetzt wurde er als Kraftfahrer und Lagerarbeiter zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt ca. 4.800,– DM. Die Beklagte beschäftigt insgesamt ca. 1.900 Arbeitnehmer, in ihrem Auslieferungslager in Bochum, in dem der Kläger tätig war, ca. 20 Arbeitnehmer. Die von der Beklagten hergestellten Produkte werden von dem Auslieferungslager aus an den Lebensmittelhandel ausgeliefert.
Der betriebsübliche tägliche Arbeitsbeginn in B. war 5.00 Uhr morgens.
Im Betrieb der Beklagten in B. war in Zeit von 1994 bis zum 31.05.1998 ein Betriebsrat gewählt. Der Kläger war in dieser Zeit der Vorsitzende des Betriebsrats. Seit dem 01.06.1998 besteht dort kein Betriebsrat mehr.
Seit 1983 erhielt der Kläger insgesamt sieben schriftliche Abmahnungen wegen verspäteter Arbeitsaufnahme, und zwar mit Schreiben vom 09.05.1983 (Bl. 17 d.A.), vom 26.11.1984 (Bl. 18 d.A.), vom 03.08.1987 (Bl. 19 d.A.), vom 21.05.1990 (Bl. 20 d.A.), vom 13.12.1995 (Bl. 21 d.A.), vom 09.10.1998 (Bl. 22 d.A.) und vom 01.02.1999 (Bl. 23 d.A.). Weiter sprach die Beklagte wegen verspäteter Arbeitsaufnahme mündliche Ermahnungen am 04.10.1995 und am 17.02.1997 aus.
Die letzten beiden Abmahnungen hatten folgenden Inhalt:
09.10.1998
Abmahnung: Ihr Nichteinhalten der angeordneten Arbeitszeit
Sehr geehrter Herr M.,
Sie kamen in den letzten Monaten wie folgt zu spät:
07.08.98 |
5.40 Uhr |
23.09.98 |
5.06 Uhr |
25.09.98 |
6.20 Uhr |
06.10.98 |
5.52 Uhr |
Indem Sie sich nicht an den für Sie geltenden Arbeitsbeginn halten, verstoßen Sie in erheblichem Umfang gegen Ihre Pflichten als Arbeitnehmer. Dies mißbilligen wir ganz entschieden.
Sie sind vielmehr verpflichtet, um 5.00 Uhr Ihre Arbeit aufzunehmen.
Bei der Wiederholung einer derartigen oder ähnlichen Pflichtverletzung, nämlich Nichteinhalten der angeordneten Arbeitszeit, müssen Sie mit einer Kündigung rechnen.
Wir hoffen in Zukunft auf Ihr pflichtgemäßes Verhalten.
1. Februar 1999
Abmahnung:
Ihr Nichteinhalten der angeordneten Arbeitszeit/Unpünktlichkeit
Sehr geehrter Herr M.,
Sie kamen an den folgenden Tagen zu spät zur Arbeit, und zwar am:
17. Dezember |
1998 |
um 5.26 Uhr |
18. Dezember |
1998 |
um 5.39 Uhr |
12. Januar |
1999 |
um 6.13 Uhr |
22. Januar |
1999 |
um 7.09 Uhr |
23. Januar |
1999 |
um 5.31 Uhr |
Indem Sie sich nicht an den für Sie geltenden Arbeitsbeginn halten – nämlich um 5.00 Uhr – verstoßen Sie in erheblichem Umfang gegen Ihre Pflichten als Arbeitnehmer. Dies mißbilligen wir ganz entschieden.
Wir dürfen Sie darauf hinweisen, daß wir Sie bezüglich dieser Pflichtverstöße schon mehrmals rügen und auch abmahnen mußten. Eine Wiederholung einer derartigen oder ähnlichen Pflichtverletzung wird für Sie ernsthafte Konsequenzen – nämlich die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses – haben.
Wir müssen Sie dringendst darauf hinweisen, daß Sie endlich einen pünktlichen Arbeitsbeginn einhalten. Zu einem Dauerzustand wollen wir diese Pflichtverletzungen nicht werden lassen.
Dies ist unsere letztmalige Abmahnung; wir hoffen in Zukunft auf Ihr pflichtgemäßes Verhalten und verbleiben
Die Abmahnung vom 01.02.1999 erhielt der Kläger am 04.02.1999.
Nachdem der Kläger am 05.02.1999 wiederum verspätet, nämlich um 5.10 Uhr und am 11.02.1999 um 5.53 Uhr zur Arbeit erschienen war, machte die Beklagte das Beschlussverfahren 1 BV 5/99 bei dem Arbeitsgericht in Bochum anhängig mit dem Antrag, „die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des ehemaligen Betriebsratsmitglieds K. M. zu erteilen”.
In der mündlichen Verhandlung am 13.04.1999 nahm die Beklagte in dem Beschlussverfahren den Antrag zurück.
Am 29.03.1999 nahm der Kläger gegen 5.23 Uhr die Arbeit auf.
Mit Schreiben vom 08.06.1999 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wie folgt:
Fristgemäße Kündigung
Sehr geehrter Herr M.,
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum nächstzulässigen Zeitpunkt, dem 31.03.2000.
Zur Begründung verweisen wir auf den Inhalt der Antragsschrift vom 17.02.99 in dem Beschlußverfahren Arbeitsgericht Bochum 1 BV 5/99.
Die Kündigung ging dem Kläger am 10.06.1999 zu.
Die vorliegende Kündigungsschutzklage hat der Kläger am 21.06.1999 erhoben.
Zur Stützung der Klage hat der Kläger vorgetragen:
Die Kündigung sei sozialwidrig. Er habe sein Zuspätkommen jeweils mit nachvollziehbaren Gründen entschuldigt. Zu einer verzögerten oder verspäteten Zustellung der Waren sei es in keinem Fall gekommen.
Der Kläger hat beantragt
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die...