Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 5 Ca 3645/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 01.10.1998 (5 Ca 3645/97) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.939,31 DM = 1.502,85 [euro] festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte der Klägerin.
Die am 30.08.1966 geborene Klägerin trat mit Wirkung vom 01.09.1986 als Verwaltungsinspektorinanwärterin in die Dienste der Beklagten. Der Vorbereitungsdienst endete am 31.07.1990. Die Klägerin hat die Prüfung nicht bestanden. Sie wurde danach als Verwaltungsangestellte beim Arbeitsamt G………………… eingesetzt. Kraft Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit vom 21.04.1961 (MTA) und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung. In diesem Tarifvertrag ist unter anderem bestimmt:
§ 13 – Personalakten
(1) Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakten. Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Ein Bevollmächtigter kann zurückgewiesen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten ist.
(2) Der Angestellte muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, gehört werden, bevor diese Vorgänge den Personalakten beigefügt werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
§ 61 – Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
(1) Bei Kündigung hat der Angestellte Anspruch auf unverzügliche Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. Dieses Zeugnis ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort gegen ein endgültiges Zeugnis umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken muß.
(2) Der Angestellte ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.
(3) Auf Antrag ist dem Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über die Vergütungsgruppe und die zuletzt bezogene Grundvergütung auszuhändigen.
Im Geschäftsbereich der Beklagten bestehen „Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen” (Beurteilungs-Richtlinien), die im Zusammenwirken mit der Personalvertretung erstellt worden sind. Unter Nr. 4. ist hinsichtlich der Art und der Fälligkeit der Beurteilung u.a. folgendes bestimmt:
4. Art und Fälligkeit der Beurteilung
4.1. Dienstliche Beurteilungen sind in regelmäßigen Abständen (Regelbeurteilung) und aus besonderem Anlaß (Sonderbeurteilung) über
- Beamte mit Dienstbezügen nach den VergGr. VIII bis einschließlich Ia MTA BBesO und über
- Angestellte mit Bezügen nach der VergGr. VIII bis einschließlich Ia MTA abzugeben.
Soweit in Ausnahmefällen oder in Gruppen von Fällen ein dienstliches Bedürfnis zur Beurteilung von Mitarbeitern nicht besteht, können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden. Die Entscheidung über derartige Anträge behalte ich mir vor.
Durchführungshinweise:
4.11
Nach diesen Richtlinien sind nicht zu beurteilen:
- die Beamten im Vorbereitungsdienst,
- die Beamten mit Dienstbezügen nach den BesGr. A 1 bis A 4, A 16 und nach der Bundesbesoldungsordnung B.,
- die Nachwuchskräfte im Angestelltenverhältnis während der Ausbildung,
- die Angestellten mit Bezügen nach den VerGr. X bis IXa, und mit Bezügen, die über die VerGr. Ia BTA hinausgehen,
- Arbeiter,
- Angestellte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als 12 Monate dauert.
4.12
…
4.13
…
4.2. Die Pflicht zur regelmäßigen dienstlichen Beurteilung der Mitarbeiter (Regelbeurteilung) beginnt:
Zwei Jahre
- nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
- nach der Übernahme eines Beamten mit Dienstbezügen in den Dienst der Bundesanstalt
- nach der Einstellung als Angestellter
- nach Beendigung der Ausbildung
Sie endet:
- bei Mitarbeitern, die Aufgaben des höheren und des gehobenen Dienstes wahrnehmen, mit Vollendung des 55. Lebensjahres
- bei Mitarbeitern, die Aufgaben des mittleren Dienstes wahrnehmen, mit Vollendung des 50. Lebensjahres.
Die Regelbeurteilung ist
- erstmalig beim Beginn der Beurteilungspflicht und
- danach bis zur Erreichung der jeweiligen Lebensaltersgrenze (Abs. 1) turnusmäßig zu den näher bestimmten Stichtagen
vorzunehmen.
Für Regelbeurteilungen ist immer ein Beurteilungsbogen nach dem Muster der Anlage 2 bzw. der Anlage 3 zu verwenden.
Durchführungshinweise:
4.21 – 4.23
…
4.24
Fällt die erstmalige Regelbeurteilung eines Mitarbeiters zeitlich in etwa mit dem für ihn maßgebenden Beurteilungsstichtag (vgl. Nr. 4.4) zusammen, dann ist der Mitarbeiter möglichst am Beurteilungsstichtag zu beurteilen:
Beispiel:
Eine am 01.07.1973 eingestellte Nachwuchskraft des höheren Dienstes wäre unte...