Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Der Angestellte, der im Urlaubsjahr keine Arbeitsleistungen erbracht hat, wird gemäß § 27 Abs. 3 EKT auf den gesetzlichen Urlaub verwiesen und hat nur nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes Anspruch auf Urlaub.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 3; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Ersatzkassen (EKT) § 27 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 23.01.2001; Aktenzeichen 2 Ca 3102/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Ersatzkassen (EKT) ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Regresssachbearbeiter gegen ein monatliches Gehalt von 5.120,00 DM brutto seit dem 01.02.1995 besteht, streiten um einen Ersatzanspruch für 20 im Juni 2000 nicht gewährte Urlaubstage aus dem Jahre 1999 in Höhe von 4.654,55 DM brutto.
In der Zeit vom 18.11.1998 bis mindestens dem 17.05.2000 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Streit herrscht unter den Parteien insbesondere darüber, inwieweit der Urlaubsanspruch des Klägers in Höhe von 20 Arbeitstagen bei Eintritt seiner Arbeitsfähigkeit zum 01.06.2000 verfallen war.
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 23.01.2001 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 13.02.2001 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 09.03.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seiner Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 06.04.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, wonach sein Urlaubsanspruch aus dem Jahre 1999 zum Zeitpunkt der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit verfallen ist, und bekräftigt seine gegenteilige Ansicht aus erster Instanz.
Er beantragt,
- unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.01.2001 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.654,55 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.2000 zu zahlen.
- Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 20 Urlaubstage für das Jahr 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt ihren Standpunkt, dass der Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr 1999 zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung durch den Kläger bereits verfallen war.
Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die aufgrund des vom Arbeitsgericht festgesetzten Wertes des Streitgegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch des Klägers auf einen Ersatzurlaubsanspruch für 20 im Juni 2000 trotz erfolgter Geltendmachung im Mai 2000 durch den Kläger nicht gewährte Urlaubstage aus dem Jahre 1999 ist nicht gerechtfertigt.
Die Geltendmachung vermochte die Beklagte nicht in Verzug zu setzen, da der Urlaub des Jahres 1999 zum Geltendmachungszeitpunkt bereits verfallen war.
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen sein. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht nur jeweils während des Urlaubsjahres und nur bei Vorliegen der in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG genannten Merkmale bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres. Der Urlaub muss also bis zum Ende des Urlaubsjahres gewährt und genommen werden oder er erlischt mit Ablauf dieses Zeitraumes (BAG in AP Nr. 4 und 18 zu § 7 BUrlG Übertragung; BAG in AP Nr. 16 zu § 3 Rechtsmissbrauch; BAG in AP Nr. 1 zu § 7 BUrlG Urlaubsjahr). Der Urlaubsanspruch des Klägers des Jahres 1999, der nach dem 01.01.1999 entstanden war, erlosch aufgrund dessen zum 31.03.2000, da die Voraussetzungen für eine Übertragung in das erste Quartal des Jahres 1999 gegeben waren.
Auf § 28 Abs. 3 EKT, wonach der Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres genommen werden konnte, auf das folgende Kalenderjahr zu übertrage...