Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 15.04.1999; Aktenzeichen 4 Ca 3268/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 4 Ca 3268/98 – vom 15.04.1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Beklagte ist Trägerin der Bildungsstätte „T.-H.-A.” in welcher der Kläger seit dem 10.06.1999 beschäftigt war.
Die Parteien schlossen hierzu insgesamt fünf befristete Verträge. Als Befristungsgrund war im ersten Verträgen auf die Erkrankung des langjährig beschäftigten Stelleninhabers verwiesen. Der vorletzte Vertrag war mit der Bezugnahme auf dies Vereinbarungen des ersten Vertrages für den Zeitraum vom 10.04.1997 bis zum 31.10.1997 vereinbart.
Der unter dem 30.10.1997 sodann abgeschlossene letzte befristete Vertrag enthält u. a. nachfolgende Regelung:
„Der Mitarbeiter wird über den 31.10.1997 befristet bis zum 30.11.1998 weiterbeschäftigt. Der Grund der Befristung ist die vorläufige Verrentung des Stelleninhabers bis zum 30.11.1998.”
Im Rentenbescheid vom 07.05.1997 heißt es hierzu u. a.:
„Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil nach den medizinischen Untersuchungsbefunden begründete Aussicht besteht, dass die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben seien kann.
…
Die Rente fällt mit dem 30.11.1998 weg, ohne dass ein weiterer Bescheid erteilt wird.
Sie kann nur auf Antrag weitergezahlt werden, wenn Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit weiterhin vorliegt. Wir empfehlen in diesem Fall rechtzeitig – ca. vier Monate vor Ablauf der Zeitrente – einen Antrag auf Weiterzahlung der Rente zu stellen.”
Der Stelleninhaber ist am 15.12.1997 verstorben.
Mit Ablauf des 30. November 1998 hat die Beklagte den Kläger nicht weiterbeschäftigt. Die Stelle ist anderweitig besetzt worden.
Mit seiner am 14.12.1998 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass sich die Befristung des Arbeitsvertrages nicht nach den Regelungen des BeschFG gestatte. Zum einen liege eine Befristung für einen Gesamtzeitraum vor, der die höchstzulässige Dauer von zwei Jahren überschreite, zudem sei es zu mehr als dreimaliger Verlängerung der Befristung gekommen.
Die Befristung sei auch nicht sachlich begründet. Der eigentliche Befristungsgrund sei die Vertretung des vorherigen Stelleninhabers gewesen. Der Sachgrund der Vertretung rechtfertige für sich allein allerdings nicht die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Vertreter bis zum Ausscheiden des Vertreters aus dem Beschäftigungsverhältnis. Der begrenzte Arbeitskraftsbedarf für den Vertreter entfalle nämlich gerade nicht durch das Ausscheiden bzw. den Tod des Vertretenen. Hierdurch werde vielmehr grundsätzlich der Vertretungsbedarf zu einer andauerenden Notwendigkeit zur Besetzung der Stelle.
Zudem sei der Beklagten bekannt gewesen, dass dem Stelleninhaber die Wiederaufnahme seiner Hausmeistertätigkeiten auf Grund des gesundheitlichen Zustandes gar nicht mehr möglich gewesen sei. Dies habe die Beklagte jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des vorletzten Vertrages gewusst bzw. annehmen müssen.
Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 30.11.1998 mitgeteilt habe, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum gleichen Tage ende sei darauf hinzuweisen, dass die vereinbarte Frist für eine ordentliche Kündigung von vier Wochen zum Monatsende hierbei nicht eingehalten sei, so dass das Arbeitsverhältnis frühestens zum Ablauf des 31.12.1998 habe enden können.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Ablauf des 30.09.1998 endet, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet fortbestehe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass eine wirksame Befristung vorliege. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Vertrages sei nicht abzusehen gewesen, dass der Stelleninhaber seine Tätigkeit nicht mehr werde aufnehmen können. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass dieser nach Ablauf des vorläufigen Rentenbezuges zum 01. Dezember 1998 wieder eine Tätigkeit als Hausmeister aufnehmen könne. Noch in der zweiten Jahreshälfte 1997 habe sich der frühere Stelleninhaber in einem Gespräch mit dem Leiter der Akademie um eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit bemüht indem er mitgeteilt habe, wieder beschäftigt werden zu wollen und zunächst um Zuweisung leichterer Arbeiten zur Wiedereingliederung gebeten habe.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 15.04.1999 die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30.11.1998 geendet habe. Die Befristung des letzten Arbeitsvertrages unter dem 30.10.1997 sei aus Gründen der Vertretung sachlich gerechtferti...