Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. ruhendes Arbeitsverhältnis. Ausschlussfrist
Leitsatz (amtlich)
1. Im nach § 33 Abs. 2 TVöD ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD kein über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender Urlaubsanspruch. Europarechtliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen.
2. Ob der gesetzliche Mindesturlaub entsteht, konnte offen bleiben, da der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch der tarifvertraglichen Ausschlussfrist unterfällt und daher verfallen wäre.
Normenkette
TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. c, § 33 Abs. 2, § 37 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 28.01.2010; Aktenzeichen 8 Ca 2485/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.01.2010 (8 Ca 2485/09 d) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Urlaubsabgeltung zu zahlen. Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 13.06.1988 bis zum 30.09.2008 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen in Höhe von 2.149,45 EUR (im Jahr 2003) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der BAT und zuletzt der TVöD Anwendung. In der Zeit vom 14.11.2002 bis zum 31.05.2006 war die schwerbehinderte Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 01.06.2004 bezog sie eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zum 01.10.2008 wurde ihr eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, weshalb das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 TVöD zum 30.09.2008 sein Ende fand. Nachdem sie zunächst mündlich außergerichtlich die Abgeltung ihres Urlaubsanspruchs für die Jahre 2006 bis 2008 geltend gemacht hatte, erhob sie am 05.06.2009 vor dem Arbeitsgericht Klage. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 15.06.2009 zugestellt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, für die Jahre 2005 bis 2007 stünden ihr einschließlich des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte jeweils 35 Tage und für das Jahr 2008 anteilig 26,25 Tage Urlaub zu, die ihr nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.01.2009 abzugelten seien. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses lasse Nebenpflichten und somit auch den Urlaubsanspruch unberührt. Hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21.08.2009 (Bl. 15 ff. d. A.) Bezug genommen.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.808,31 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, im ruhenden Arbeitsverhältnis entstehe gemäß §§ 33 Abs. 2, 26 Abs. 2 c TVöD kein Urlaubsanspruch, der abgegolten werden könne. Dies gelte jedenfalls für den über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Urlaub.
Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 28.01.2010 (Az.: 8 Ca 2485/09 d) die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass ab dem Jahr 2005 kein Urlaubsanspruch entstanden sei, da das Arbeitsverhältnis geruht habe. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zeichne sich dadurch aus, dass die beiderseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert würden. Weder Vergütung noch Urlaubsvergütung seien zu zahlen. Der Arbeitnehmer erwerbe keinen Urlaubsanspruch. Der Gesetzgeber habe dies für die Elternzeit in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG und für den Wehrdienst in § 4 Abs. 1 S. 1 ArbPlSchG ausdrücklich geregelt. Die Tarifvertragsparteien hätten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der Situation des ruhenden Arbeitsverhältnisses durch anteilige Kürzung des Erholungsurlaubsanspruchs in § 26 Abs. 2 c TVöD Rechnung getragen.
Die Klägerin hat gegen dieses, ihr am 23.06.2010 zugestellte Urteil zunächst ohne Angabe des vollen Rubrums am 05.03.2010 sowie mit vollem Rubrum am 11.03.2010 Berufung eingelegt und diese mit am 23.08.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Sie vertritt die Ansicht, der Urlaubsanspruch sei nach der Rechtsprechung des EuGH als ein jedem Arbeitsverhältnis immanentes Recht anzusehen, welches auch beim ruhenden Arbeitsverhältnis entstehe.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.01.2010 (8 Ca 2485/09 d) die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.808,31 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, da beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses die Hauptleistungspflichten suspendiert seien, könne kein Urlaubsanspruch entstehen. Die bislang herrschende Auffassung, die Urlaubsgewährung gehöre zu den Nebenpflichten des Arbeitgebers, sei mit der neueren Rechtsprechung des EuGH nicht zu vereinbaren. Zudem habe die Klägerin ihren Anspruch falsch berechnet, da sie im Rahmen einer 5-Tage-Woche tätig gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere statthafte sowie jedenfalls mit am 11.03.2010 beim Landesarbeitsgeri...