Verfahrensgang

ArbG Emden (Urteil vom 14.06.2000; Aktenzeichen 1 Ca 71/00 E)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.10.2001; Aktenzeichen 9 AZN 622/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 14. Juni 2000 – 1 Ca 71/00 E – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege der Konkurrentenklage seine Einstellung als Verwaltungsfachangestellter beim beklagten Land hilfsweise Schadensersatz.

Der am 13.01.1958 geborene Kläger absolvierte ab 01.08.1994 bei der Bezirksregierung Weser-Ems in Aurich eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten und wurde anschließend als Verwaltungsfachangestellter vom 17.07.1997 bis zum 31.12.1999 befristet weiterbeschäftigt.

Das beklagte Land schrieb zum 01.01.2000 insgesamt 19 Arbeitsplätze für Angestellte bei dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung, Standort Aurich aus. Die Bewerbung des Klägers um einen dieser befristet zu besetzenden Arbeitsplätze wurde abschlägig beschrieben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe gegen Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz verstoßen indem es seine Bewerbung nicht berücksichtigt habe. Auf jeden Fall müsse er aber eingestellt werden, nachdem der vom beklagten Land ausgewählte Bewerber … eine Absage erteilt habe. Bei anderweitiger Besetzung der Stelle des Herrn … stehe ihm auf jeden Fall ein Schadensersatzanspruch zu.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (B. 45–48 d. A.) sowie die vor dem Arbeitsgericht gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen und die erstinstanzlichen Sitzungsniederschriften vom 28.02.2000 (Bl. 16 d. A.) und 14.06.2000 (Bl. 41 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Emden hat durch das am 14.06.2000 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 44–51 d. A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf 21.377,25 DM festgesetzt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, das beklagte Land sei nicht verpflichtet, den Kläger als Verwaltungsfachangestellten einzustellen. Grundsätzlich könne ein Bewerber nur verlangen, dass die Behörde sein Einstellungsbegehren gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung prüfe. Ein Anspruch auf Einstellung in ein öffentliches Amt könne sich ausnahmsweise unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben, wenn jede andere Entscheidung als die Einstellung des Bewerbers nach den Verhältnissen des Einzelfalles rechtswidrig oder sonst ermessensfehlerhaft wäre. Voraussetzung sei aber, dass die konkrete Arbeitsstelle noch frei sei. Durch die Einstellung eines Konkurrenten werde dem Dienstherren die Besetzung der konkreten Arbeitsstelle mit einem anderen Bewerber unmöglich und das Stellenbesetzungsverfahren sei dann endgültig beendet. Von einer Ermessenreduzierung auf „0” könne vorliegend nur ausgegangen werden, wenn – abgestellt auf den nach der Behauptung des Klägers durch Absage des Bewerbers … freigewordenen und noch nicht besetzten Arbeitsplatz – der Kläger sowohl gegenüber dem namentlich benannten Bewerber … als auch gegenüber allen übrigen Bewerbern für diese Stelle der am besten qualifizierteste Bewerber wäre. Ein substantiierter Vortrag des Klägers dazu, dass er aus dem vorgenannten Personenkreis der bestqualifizierteste Bewerber sei, fehle aber. Im übrigen sei auch der Bewerber … besser als der Kläger geeignet, denn er habe nicht nur ein besseres Prüfungsergebnis, sondern sei auch zeitlich länger als der Kläger im öffentlichen Dienst tätig gewesen. Mangels dargelegter Bestqualifikation im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sei hinsichtlich des Hauptantrags auf den weiteren Vortrag der Parteien nicht mehr einzugehen.

Dem Kläger stehe aber auch ein Schadensersatzanspruch weder aus culpa in contrahendo noch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG oder einer sonstigen Rechtsvorschrift zu. Das beklagte Land könne eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger nur dann treffen, wenn dieser auf eine der 19 ausgeschriebenen Stellen hätte eingestellt werden müssen. Insoweit habe der darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht substantiiert vorgetragen, einer der 19 am besten qualifiziertesten Bewerber sämlicher Bewerber um die 19 ausgeschriebenen Stellen gewesen zu sein. Mithin könne der Hilfsantrag auch keinen Erfolg haben.

Der Kläger hat gegen das ihm am 05. Juli 2000 zugestellte Urteil am 07.08.2000 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.10.2000 am nämlichen Tage begründet.

Er macht insbesondere geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Verpflichtung des beklagten Landes, ihn als Verwaltungsfachangestellten einzustellen, abgelehnt. Sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sei seitens des beklagten Landes nicht erfüllt worden. Er sei nämlich gegenüber dem Bewerber … als auch gegenüber dem Bewerber der am besten für diese Stelle qualifiz...

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