(1) 1Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit erreichen mit Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. 3Abweichend hiervon treten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erreichen Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften geltende Altersgrenze, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wie folgt angehoben:
Geburtsjahr |
Anhebung um Monate |
1954 |
2 |
1955 |
4 |
1956 |
6 |
1957 |
8 |
1958 |
10 |
1959 |
12 |
1960 |
14 |
1961 |
16 |
1962 |
18 |
1963 |
21 |
(3) 1Die bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften geltende Altersgrenze bleibt bestehen, wenn Altersteilzeitbeschäftigung vordem 1. Februar 2010 bewilligt wurde oder die Beamtin oder der Beamte innerhalb von drei Monaten nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in die Freistellungphase eintritt. 2Soweit Lehrkräften eine Altersteilzeitbeschäftigung in Form des Blockmodells mit Beginn des Ruhestands abweichend vom Schulhalbjahresende bewilligt wurde und diese in die Freistellungphase eingetreten sind, bleibt die im Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeitbeschäftigung geltende Altersgrenze bestehen.
(4) 1Die für die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand zuständige Behörde kann mit Zustimmung oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand um bis zu jeweils einem Jahr und insgesamt bis zu drei Jahren hinausschieben, sofern hierfür ein dienstliches Interesse besteht. 2Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt zu werden. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand nach den Absätzen 1 und 2 gestellt werden.
(5) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Urlaub ohne Besoldung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze unabhängig vom Geburtsjahr mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern der Urlaub ohne Besoldung nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 3 Satz 2 beendet wird oder wurde.