(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegen nicht
1. |
Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 74 verpflichtet ist, |
2. |
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens, |
3. |
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und |
4. |
unentgeltliche Nebentätigkeiten, ausgenommen:
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(2) Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über eine ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, Auskunft zu erteilen.
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