(1) 1Der Aufstieg setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte
1. |
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 aus der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes innehat, |
2. |
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt hat und |
3. |
in einem Auswahlverfahren zu der Aufstiegsqualifizierung zugelassen worden ist und |
4. |
die für den Zugang zu der Laufbahn erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes erworben hat. |
2Die Dienstzeit nach Absatz 1 Nummer 2 kann jeweils um ein Jahr gekürzt werden wenn die Beamtin oder der Beamte
1. |
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder |
2. |
die Prüfung für die bisherige berufliche Verwendung mindestens "gut" bestanden hat. |
3§ 19 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
(2) Die Dauer des Ausbildungsaufstiegs beträgt
1. |
für Bereiche des nichttechnischen Dienstes drei Jahre, |
2. |
für Bereiche des technischen Dienstes
a) |
ein Jahr, falls die Beamtin oder der Beamte ein erforderliches Abschlusszeugnis gemäß § 15 Absatz 2 besitzt oder |
b) |
mindestens zwei Jahre in allen übrigen Fällen. |
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(3) Der Ausbildungsaufstieg umfasst für Bereiche
1. |
des nichttechnischen Dienstes fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung, |
2. |
des technischen Dienstes unter der Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a eine fachpraktische Ergänzung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen oder |
3. |
des technischen Dienstes in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b einen durch Rechtsverordnung gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes zu bestimmenden Ausbildungsgang. |
(4) 1Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. 2In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. 3Sofern Regelungen nach Satz 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden.
(5) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines Ausbildungsaufstiegs anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. 2Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben verbunden ist.