(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
a) |
Ablauf der Amtszeit, |
b) |
Niederlegung des Amts, |
c) |
Beendigung des Dienstverhältnisses, |
d) |
Ausscheiden aus der Dienststelle, |
e) |
Verlust der Wählbarkeit, |
g[3] [Bis 31.07.2023: f] ) |
gerichtliche Entscheidung nach Art. 28, |
h[4] [Bis 31.07.2023: g] ) |
Feststellung nach Ablauf der in Art. 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war. |
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Abs.[5] [Bis 31.07.2023: Absatz] 1 Buchst. c gilt nicht für betrieblich bedingte Unterbrechungen des Dienstverhältnisses.
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