(1) Der Personalrat ist anzuhören bei

 

1.

der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen,

 

2.

grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,

 

3.

der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen,

 

4.

der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeitsoder Dienstfähigkeit,

 

5.

der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.

 

(2) Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Äußerung des Personalrats noch Einfluß auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.

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