(1) 1Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend der Zahl der in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. 2Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. 3Kann gleich starken Gruppen nicht die gleiche Anzahl von Sitzen im Personalrat zur Verfügung gestellt werden, so entscheidet das Los darüber, welche dieser Gruppen einen Sitz mehr erhält. 4Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält bei in der Regel
weniger als |
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51 | Gruppenangehörigen mindestens |
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eine Vertreterin oder einen Vertreter, |
51 | bis | 200 | Gruppenangehörigen mindestens |
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zwei Vertreterinnen und Vertreter, |
201 | bis | 600 | Gruppenangehörigen mindestens |
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drei Vertreterinnen und Vertreter, |
601 | bis | 1000 | Gruppenangehörigen mindestens |
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vier Vertreterinnen und Vertreter, |
1001 | bis | 3000 | Gruppenangehörigen mindestens |
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fünf Vertreterinnen und Vertreter, |
3001 | und | mehr | Gruppenangehörigen mindestens |
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sechs Vertreterinnen und Vertreter |
im Personalrat.
(4) 1Ein Personalrat, für den in § 12 Abs. 3 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt, wie die beiden anderen Gruppen zusammen. 2Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.
(5) 1Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte, angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. 2Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede Angehörige oder jeder Angehöriger dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.
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