(1) 1Spätestens sechs Werktage nach dem Wahltag findet die konstituierende Sitzung des Personalrats statt. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstands hat die Sitzung einzuberufen und zu leiten, bis der Personalrat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden gewählt hat.
(2) 1Die weiteren Sitzungen beraumt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 3Dies gilt auch für die Ladung der Gewerkschaften, von Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung sowie des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. 4Die Tagesordnung muss alle Angelegenheiten enthalten, die sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats ergeben; ihre Ergänzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Personalrats.
(3) 1Auf Antrag
1. |
eines Viertels der Mitglieder des Personalrats, |
2. |
der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe, |
3. |
der Dienststellenleitung, |
4. |
der Gleichstellungsbeauftragten in Angelegenheiten, die die Gleichstellung von Frau und Mann betreffen, |
5. |
der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die schwer behinderte Beschäftigte betreffen, |
6. |
des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden in Angelegenheiten, die Zivildienstleistende betreffen, oder |
7. |
der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die in § 58 genannte Beschäftigte betreffen, |
hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. 2Ein Antrag, der nicht rechtzeitig gestellt wurde, kann aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Personalrats behandelt werden.
(4) 1Die Dienststellenleitung nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, teil. 2Sie darf während der Beratung und Beschlussfassung des Personalrats nicht anwesend sein.
(5) Der Personalrat kann beschließen, dass Beauftragte von Stufenvertretungen berechtigt sind, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilzunehmen.
(6) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe des Personalrats kann eine Beauftragte oder ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen.
(7) In Angelegenheiten einzelner Beschäftigter kann der Personalrat beschließen, dass diese während der Personalratssitzungen gehört werden.
(8) In den Fällen der Absätze 5 und 7 sind den Betroffenen die notwendigen Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes zu erstatten.