(1) 1In Personalangelegenheiten der in § 14 Absatz 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit, soweit sie nicht nach § 4 Absatz 5 Nummer 4 von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie der Beschäftigten nach § 4 Absatz 4 bestimmt die Personalvertretung nach § 80 Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen. 2§ 80 Abs. 1 gilt nicht für Beamtenstellen und Beamte von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts, für entsprechende Arbeitnehmerstellen und Arbeitnehmer sowie für Landräte, Bürgermeister, Beigeordnete und leitende Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 3Für Abteilungsleiter bei der Landesdirektion Sachsen und oberen Behörden des Freistaats Sachsen tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, in den Fällen der §§ 80 und 81 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. 4Für Personalangelegenheiten der Schulleiter findet § 80 Absatz 1 keine Anwendung.
(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 80 Absatz 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
1. |
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan, den Gleichstellungsplan[1] oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 2 Nummer 6 verstößt oder |
3. |
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde. |
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