(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag volljährig sind und[1]
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seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und |
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seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. |
2Unterbrechungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 führen nicht zum Verlust der Wählbarkeit. [2]3Die Sätze 1 und 2 gelten[3] [Bis 31.08.2019: Diese Regelung gilt] sinngemäß auch für die in § 1 Abs. 2 genannten Verwaltungen.
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit verloren hat, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststelle sind die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
(4)[4] Nicht wählbar sind Beschäftigte, denen am Wahltag gemäß § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind.
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