(1) 1Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. 3Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
(2) 1Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. 2Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 3Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; er ist zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. 4Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten.
(3) Bestellt die oberste Dienstbehörde oder der zuständige Personalrat keine Beisitzer oder bleiben die von einer Seite bestellten Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzer nach Maßgabe des Absatzes 2 allein.
(4) 1Auf Antrag von drei Mitgliedern der Einigungsstelle kann eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienstbehörde vertretenen Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung angehören kann, an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen. 2§ 36 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Der Beschluss ist für die Beteiligten in den Fällen
1. |
Gewährung und Ablehnung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, |
2. |
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt oder bei deren Vergabe ihr ein Vorschlagsrecht zusteht, |
3. |
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen, |
4. |
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, |
7. |
die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, |
9. |
Grundsätze der Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens, |
11. |
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, |
12. |
die Gestaltung der Arbeitsplätze, |
13. |
Einführung, Änderung oder Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer, |
14. |
Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen oder zu erfassen, |
16. |
Festlegung von Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte |
bindend, wenn er nicht nach § 74 ganz oder teilweise aufgehoben wird. 2In den übrigen Fällen beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, diese entscheidet sodann endgültig. 3Fallgruppen im Sinne des Satzes 2 sind personelle Angelegenheiten der Arbeitnehmer und Beamten sowie organisatorische und wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 73. 4Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Satz 1 Nr. 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit.
(6) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 15 nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
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