(1) Es werden die in Absatz 3 und 4 bezeichneten Lohngruppen und Oberbegriffe gebildet. Die Eingruppierung der Arbeiter in die Lohngruppen erfolgt nach Tätigkeitsmerkmalen, die in bezirklichen Lohngruppenverzeichnissen nach Maßgabe der in den Absätzen 2 bis 5 enthaltenen Rahmenvorschriften zu vereinbaren sind.
(2) Die Eingruppierung in die Lohngruppen muss, soweit nicht in sachlich begründeten Ausnahmefällen bezirklich etwas anderes festgelegt wird, nach der zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit erfolgen. Ändert sich die Eingruppierung des Arbeiters, erhält er den Lohn der neuen Lohngruppe vom Beginn des Monats an, in dem die geänderte Eingruppierung wirksam wird.
(3) Es gelten - vorbehaltlich des Absatzes 4 - nachstehende Lohngruppen und Oberbegriffe dazu:
Lohngruppe 1
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Lohngruppe 1a Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe. |
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Lohngruppe 2
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Lohngruppe 2a Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 2 Fallgruppe 2. |
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Lohngruppe 3
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Lohngruppe 3a
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Lohngruppe 4
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Lohngruppe 4a
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Lohngruppe 5
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Lohngruppe 5a Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 5 Fallgruppe 2. |
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Lohngruppe 6
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Lohngruppe 6a Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 6 Fallgruppe 2. |
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Lohngruppe 7
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Lohngruppe 7a Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 7 Fallgruppe 2. |
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Lohngruppe 8 Arbeiter der Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe. |
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Lohngruppe 8a Arbeiter der Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 8. |
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Lohngruppe 9 Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 mit Tätigkeiten, die durch bezirkliche Vereinbarung im Einzelnen festzulegen sind (Ausschließlichkeitskatalog) und die hinsichtlich der Verantwortung erheblich über das Maß hinausgehen, das von den Arbeitern der Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 üblicherweise verlangt werden kann. Für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Berlin gilt abweichend von Unterab... |
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