(1)[1] 1Bei Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung können erstattet werden:

 

1.

75 v. H. des Tagegeldes nach Art. 8,

 

2.

die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten nach Art. 9,

 

3.

Fahrkosten nach Art. 5 Abs. 1 bis zu dem Betrag, der Dienstreisenden der Besoldungsgruppe A 7 zu erstatten wäre,

 

4.

75 v. H. der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 und

 

5.

die entstandenen notwendigen Nebenkosten nach Art. 12.

2Findet die Veranstaltung am Dienst- oder Wohnort statt, werden nur die notwendigen Fahrkosten und Nebenkosten erstattet. 3Im übrigen gilt Abschnitt II dieses Gesetzes entsprechend.

Bis 31.07.2005:

(1) 1Bei Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung können erstattet werden:

1.

75 v. H. des Tagegeldes nach Art. 8,

2.

die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten nach Art. 9,

3.

Fahrkosten nach Art. 5 Abs. 1 bis zu dem Betrag, der Dienstreisenden der Besoldungsgruppe A 7 zu erstatten wäre,

4.

75 v. H. der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 und

5.

die nachgewiesenen notwendigen Nebenkosten nach Art. 12.

2Findet die Veranstaltung am Dienst- oder Wohnort statt, werden nur die notwendigen Fahrkosten und Nebenkosten erstattet. 3Im übrigen gilt Abschnitt II dieses Gesetzes entsprechend.

 

(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt werden.

 

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Reisen zum Ablegen von vorgeschriebenen Qualifikationsprüfungen[2] [Bis 31.12.2011: Laufbahnprüfungen].

 

(4) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

[1] Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung - 2. Verwaltungsmodernisierungsgesetz - (2. VerwModG). Anzuwenden ab 01.08.2005.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern. Anzuwenden ab 01.01.2012.

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