Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG, wenn ein vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits gültiger Tarifvertrag einen Feiertagszuschlag vorsieht
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Neue Telefon-Nr. des Bundesarbeitsgerichts ab 22.11.1999:
(03 61) 26 36-0; neue Telefax-Nr.: (03 61) 26 36 – 20 00.
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
ArbZG § 11 Abs. 3, § 25
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 19.03.1999; Aktenzeichen 5 Ca 7823/98 A) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz, Az. 5 Ca 7823/98 A vom 19.03.1999, wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Prozessparteien streiten um die Zahlung eines Betrages von 974,88 DM brutto nebst Prozesszinsen aus dem daraus resultierenden Nettobetrag.
Hintergrund der Auseinandersetzung ist es, dass der Kläger der angibt, im Jahre 1997 und 1998 an acht Wochenfeiertagen gearbeitet zu haben, trotz eines bestehenden Tarifvertrages einen Anspruch auf Ersatzruhetage nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes begründen will und weil diese nicht mehr gewährt werden können, Schadenersatz fordert. Darüber hinaus begehrt er Mehrarbeitsvergütung für acht Arbeitsstunden im Monat Mai 1998.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 02.01.1990, zuletzt als Tisch- und Maschinenarbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Die letzte arbeitsvertragliche Regelung trafen die Prozessparteien mit dem Änderungsvertrag vom 01.09.1994. Dort heißt es u. a.:
„…
§ 3 Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen. Sie beträgt zur Zeit 40 Stunden pro Woche. Beginn und Ende der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit sowie der Pausen sind durch betriebliche Arbeitszeitregelungen festgelegt. …”
Aufgrund beiderseitiger Verbands Zugehörigkeit findet auf das Arbeitsverhältnis kraft Nachwirkung der einheitliche Manteltarifvertrag vom 04.03.1994 zwischen dem Sächsischen Arbeitgeberverband Nahrung und Genuß e. V. einerseits und der Gewerkschaft Nahrung und Genuß Gaststätten, Landesbezirk Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen andererseits (im Folgenden MTV) Anwendung, der seit dem 01.01.1994 in Kraft ist und fristgemäß zum 31.12.1995 durch die vertragsschließende Gewerkschaft gekündigt wurde. Im Weiteren besteht bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung/Arbeitsordnung vom 15.02.1995 zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat der Beklagten, die am 01.09.1996 ergänzt wurde.
Die konkret zu leistende Tätigkeit bestimmt sich durch Wochenarbeitszeitpläne für einzelne Schichten und Produktionsbereiche, die zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat vereinbart sind und seit dem 01.03.1994 in Kraft gesetzt wurden, aktualisiert seit dem 18.04.1997. Für den Kläger in seiner Tätigkeit finden dabei die Arbeitszeitpläne Nr. 011, 014, 020 Anwendung, wobei insbesondere die beiden letztgenannten eine unterschiedliche Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Arbeitstage, ausgehend von der vereinbarten 40-Stunden-Arbeitswoche auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen vorsehen.
Die Beklagte ermittelt monatlich die Soll-Arbeitszeit für jeden einzelnen Arbeitnehmer, unter Zugrundelegung einer 40-Stunden-Arbeitswoche, mit jeweils 8 Arbeitsstunden, montags bis freitags. Den stellt sie die entsprechend der betrieblichen Arbeitszeitverteilung geleisteten Stunden als Abrechnungsgrundlage gegenüber. Ehe eine Vergütung daraus folgend vorgenommen wird, bestätigt der jeweils betroffene Arbeitnehmer die berücksichtigten Stunden.
Im Zeitraum von Oktober 1997 bis Juni 1998 hat der Kläger an mehreren Wochenfeiertagen gearbeitet. Zwischen den Parteien ist nicht bestritten, dass er anlässlich dieser Tatsache die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zuzüglich eines Zuschlages von jeweils 50 % hierauf erhalten hat. Ein Ersatzruhetag wurde dem Kläger nicht gewährt.
Erstinstanzlich hat der Kläger einerseits die Auffassung vertreten, dass die Beklagte für ihn unzutreffend die zu leistenden Soll-Arbeitszeitvorgaben ermittelt habe. Sie habe ihn an Feiertagen ohne Äquivalent zur Arbeitsleistung herangezogen, obwohl er hätte nicht arbeiten müssen. Mithin habe er Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Zumindestens jedoch auf die Gewährung von Ersatzruhetagen im Hinblick auf die Regelung von § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz. Er, der Kläger, habe seine Ansprüche insoweit auch rechtzeitig geltend gemacht.
Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 974,88 DM brutto, hilfsweise 758,24 DM brutto Mehrarbeitsvergütung nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit nachzuzahlen und
- hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 10 Ersatzruhetage zu gewähr...