Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung wegen zeitlich begrenzt bewilligter Haushaltsmittel
Orientierungssatz
1. Befristung wegen zeitlich begrenzt bewilligter Haushaltsmittel (Angestellte beim RP Dresden im Bereich des Altlastenfreistellungsverfahrens).
2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 542/00.
Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.06.1998 hinaus fortbesteht.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der zwischen ihnen zum 30.06.1998 vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Die am 25.05.1958 geborene Klägerin ist beim Beklagten im Regierungspräsidium ... seit 01.07.1995 als Verwaltungsangestellte in der Vergütungsgruppe VII BAT-O beschäftigt. Die einzelnen Arbeitsbedingungen regelten die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 15.06.1995 (Bl. 6 f. d. A.). Hierin trafen die Parteien unter § 2 folgende Regelung:
"Das Arbeitsverhältnis wird bis zum 30.06.1998 befristet. Das
Arbeitsverhältnis endet daher nach Ablauf der Befristung, ohne daß es
einer Kündigung bedarf.
Das Arbeitsverhältnis wird befristet zur Abarbeitung der Sonderaufgaben im
Altlastenfreistellungsverfahren geschlossen."
Mit Schreiben des Sächs. Staatsministeriums des Innern vom 27.03.1995 (Bl. 67 f. d. A.) wurde den Regierungspräsidien eine Mehrzahl von Stellen zugewiesen. Dem Regierungspräsidium ... wurden zwei Stellen der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zugewiesen.
Mit Schreiben des Sächs. Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom 13.04.1995 (Bl. 49 d. A.) wurde den Regierungspräsidien mitgeteilt, dass eine Mehrzahl von Stellen zur Verfügung gestellt werden. Organisation und Besetzung der Stellen wurde ausdrücklich den Regierungspräsidien überlassen.
In den Stellenzuweisungen des Regierungspräsidiums ... für 1996, 1997 und 1998 (Bl. 173 bis 184 d. A.) finden sich unter Titel 42511 zwei Stellen der Vergütungsgruppe IV a BAT-O mit dem Vermerk "kw 30.06.1998".
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass die Befristung ohne sachlichen Grund erfolgt und daher unwirksam sei.
Bei Abschluss des Arbeitsvertrages habe keine hinreichend zuverlässige Prognose über einen etwaigen Wegfall des Arbeitsanfalls vorgelegen. Die Befristung sei nicht wegen eines nur vorübergehenden Beschäftigungsanfalls erfolgt. Die Klägerin sei von Anfang an mit der Bearbeitung der Anträge auf Altlastenfreistellung befasst gewesen. Verlässliche Prognosen über den Personalbedarf habe es zu keiner Zeit gegeben. Der Haushaltsgesetzgeber habe für den Bereich der Altlastenfreistellung lediglich mehrere Stellen zur Verfügung gestellt, ohne Organisation und Besetzung der Stellen zu regeln. Dies sei durch das Regierungspräsidium erfolgt. Die Zahl der Stellen sei willkürlich bestimmt worden.
Auch habe sich der Haushaltsgesetzgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit den Verhältnissen der konkreten Stellen befasst. Der vom Beklagten behauptete Sachgrund stehe im Widerspruch zu dem im Arbeitsvertrag angegebenen Sachgrund. Mit dem Schreiben vom 27.03.1995 sei nicht die nach Vergütungsgruppe VII BAT-O vergütete Stelle der Klägerin gemeint gewesen. Dem Schreiben lasse sich auch nicht entnehmen, dass sich der Haushaltsgesetzgeber überhaupt mit den entsprechenden Stellen beschäftigt hätte. Die Klägerin hat bestritten, dass für ihre Stelle nur zeitlich begrenzte Mittel zur Verfügung gestellt worden sind. Die Bereitstellung von Geld für einen bestimmten Zeitraum stelle keine unternehmerische Entscheidung dar. Anderenfalls wäre jede Befristung der gerichtlichen Kontrolle entzogen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich folgenden Klagantrag gestellt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
durch die Befristung des Arbeitsvertrages vom 15.06.1995 zum 30.06.1998
nicht aufgelöst wird, sondern unverändert über den 30.06.1998 hinaus
fortbesteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Befristung aufgrund nur zeitlich ausgereichter finanzieller Mittel bedingt gewesen sei. Der Sachgrund bestehe darin, dass der Arbeitgeber nicht bereit war, Geldmittel für mehr als drei Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Mittel seien zweckgebunden zur Unterstützung der Kräfte des Regierungspräsidiums zugewiesen worden. Es sei von vornherein entschieden worden, dass nur für einen bewusst gewählten Zeitraum von drei Jahren Mittel zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob die eingestellten Arbeitskräfte die Aufgabe beenden können oder nicht. Diese Zielsetzung sei mit der Mittelgewährung nicht verbunden gewesen. Von vornherein habe festgestanden, dass nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist die Stellen definitiv nicht mehr besetzt werden sollen. Weiter sei entschieden worden, dass nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist weitere finanzielle Mittel für eine weitere Beschäftigung von Hilfskräften nicht bereitgestellt würden. Der im Haushaltspl...