Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung von Bewährungszeiten bei Lehrkräften, deren Eingruppierung sich nach den Arbeitgeber-Richtlinien richtet, unschädlich?

 

Leitsatz (amtlich)

Verlangt eine Eingruppierung nach den Arbeitgeber-Richtlinien eine mehrjährige Bewährungszeit, verlangt ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Bewährungszeit ununterbrochen erbracht wird.

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 11.02.1999; Aktenzeichen 2 Ca 6117/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.2001; Aktenzeichen 8 AZR 39/01)

 

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11.02.1999 – 2 Ca 6117/98 – wird zurückgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die gesamten Kosten der Berufung.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab 10.02.1998 nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten ist.

Die am 19.05.1960 geborene Klägerin war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 03.06.1994 (Bl. 9 d. A.) vom 06.06.1994 bis 21.06.1995 als vollbeschäftigte Lehrkraft als Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Mitarbeiterin am Gymnasium in … beschäftigt.

Vom 01.11.1995 bis 25.02.1996 war die Klägerin bei der … als Deutschlehrerin in … tätig.

Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29.01.1996 (Bl. 11 d. A.) ist die Klägerin seit 26.02.1996 wieder als vollbeschäftigte Lehrkraft am Gymnasium … tätig. Die Parteien haben hier u. a. folgende Regelungen getroffen:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarif gemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Für die Eingruppierung gelten die „Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer” (Arbeitgeberrichtlinie) bzw. „die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richt-Linien-O der TdL)” in der jeweils gültigen Fassung.

Danach ist der/die Angestellte in die Vergütungsgruppe III eingruppiert.”

Seit 27.02.1999 wird die Klägerin nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O vergütet.

Nach einem Studium von 1978 bis 1983 am Moskauer Fremdspracheninstitut erwarb die Klägerin dort am 30.06.1983 das Diplom eines Dolmetschers und Diplomlehrers für Englisch und Russisch (Bl. 34 d. A.). Die Klägerin arbeitete zunächst als Hochschullehrerin. Nachfolgend war die Klägerin als Dolmetscherin in der privaten Wirtschaft tätig.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass sie sich in ihrer mehr als dreijährigen Tätigkeit als Gymnasiallehrerin an einem Staatlichen Gymnasium im Freistaat Sachsen bewährt habe. Sie sei deshalb auf der Grundlage der Eingruppierungsrichtlinien in Vergütungsgruppe II a BAT-O einzugruppieren. § 23 a BAT-O finde keine Anwendung. Die zwischenzeitliche Unterbrechung der Tätigkeit sei deshalb unschädlich. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit unbeanstandet ausgeübt und sich deshalb auch bewährt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich folgenden Klagantrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 10.02.1998 statt in Vergütungsgruppe III BAT-O in Vergütungsgruppe II a BAT-O einzugruppieren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a BAT-O nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen könne. Die Unterbrechung der Tätigkeit der Klägerin vom 22.06.1995 bis 25.02.1996 sei bewährungsschädlich. Die Regelung des § 23 a BAT-O sei auf sog. Fallgruppenaufstiege analog anzuwenden. Die Bestimmung enthalte einen auch vorliegend anzuwendenden allgemeinen Rechtsgrundsatz.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich ein Anspruch nicht auf der Grundlage der Richtlinien des Freistaates Sachsen ergebe. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte nach der Vorbemerkung Nr. 6 grundsätzlich eine dreijährige Bewährung nach Maßgabe des § 23 a BAT-O verlange.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11.02.1999 2 Ca 6117/98 – wurde der Klägerin am 04.05.1999 zugestellt. Die Klägerin hat mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 04.06.1999 Berufung eingelegt und diese mit ebenfalls am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 05.07.1999 begründet.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor, dass sie ab 10.02.1998 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O habe. Es seien ausreichend Planstellen für 1998 in der Vergütungsgruppe II a BAT-O vorhanden. Die Klägerin habe sich in ihrer mehr als dreijährigen Unterrichtstätigkeit als Gymnasiallehrerin bewährt. Die §§ 22 ff. BAT-O seien nicht anzuwenden. Hierfür sei die Geltung der Anlage 1 a Voraussetzung. Die Unterrichtszeiten der Klägerin seien daher trot...

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