Rz. 12
Wegen § 7 gilt § 31 nur,
- sofern wegen der Teilhabeleistung keine rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften gelten (vgl. Rz. 12a) und
- wenn das über- und zwischenstaatliche Recht gegenüber § 31 nicht vorrangig ist (§ 30 Abs. 2 SGB I; vgl. Rz. 13 ff.).
Zu a)
Rz. 12a
Entsprechende Regelungen, die den anspruchsberechtigen Personenkreis nach § 31 tangieren können, existieren
in der Krankenversicherung, weil die §§ 13, 16 bis 18 SGB V umfangreiche Regelungen bei ausländischen Rehabilitationsleistungen enthalten, z. B.
- § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Ruhen des Leistungsanspruchs während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland,
- § 17 SGB V: Leistungen bei Beschäftigung im Ausland,
- § 13 Abs. 4 und 5 SGB V: Kostenübernahme bei (gezielter) Behandlung innerhalb des "Europäischen Wirtschaftsraumes",
- § 18 SGB V: Kostenübernahme bei (gezielter) Behandlung außerhalb des "Europäischen Wirtschaftsraumes",
- in dem Recht der Bundesagentur für Arbeit für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Ausland (Förderung im Ausland, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme teilweise im Ausland durchgeführt wird),
- in der Unfallversicherung wegen § 97 SGB VII (danach erhalten Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege).
Rz. 13
Zu b)
§ 31 hat im vertragslosen Ausland – also in den Ländern, für die keine Verordnungen des Europäischen Rates (= überstaatliches Recht) und keine bilateralen Abkommen (= zwischenstaatliches Recht) bestehen, kaum Bedeutung. Das gilt in der Praxis zumindest in dem Bereich
- der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
- der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
weil im benachbarten Europäischen Ausland EG-Verordnungen für die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung gelten. Im Bereich der Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft wirkt dagegen § 31 uneingeschränkt, weil für das Teilhaberecht der Kommunen als Träger der Jugend- und Eingliederungshilfe keine EG-Verordnung wirkt. Auch für die Träger der Versorgung gilt grundsätzlich kein spezielles über- bzw. zwischenstaatliches Recht.
Gilt das zwischen- oder überstaatliche Teilhaberecht, wirkt bei § 31 auch die Regelung nicht mehr, dass
- im Vergleich zu der deutschen Leistung zumindest die gleiche Qualität und Wirksamkeit der ausländischen Leistung gefordert wird und
- die Gewährung der Teilhabeleistung von dem (rechtsfehlerfreien) Ermessen des Rehabilitationsträgers abhängig ist.
Rz. 14
Im Zusammenhang mit Leistungen im Europäischen Ausland ist auf Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hinzuweisen, welcher sich mit der Dienstleistungsfreiheit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes beschäftigt. Danach sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, grundsätzlich verboten.
Der Rehabilitand kann sich deshalb streng genommen seine Teilhabeleistung auch im EWR-Ausland organisieren, allerdings hat er sich diese vorher gemäß Art. 20 der Verordnung durch den Rehabilitationsträger genehmigen zu lassen. Wer Leistungen im Europäischen Ausland beansprucht, ohne vorher beim zuständigen deutschen Träger einen Antrag gestellt zu haben, kann deshalb nicht erwarten, dass der deutsche Träger ohne Weiteres die entstandenen Kosten erstattet.
Rz. 15
Anders ist dagegen die Lage, wenn z. B. der von einem deutschen Arbeitgeber entsandte Arbeitnehmer (mit Versicherungspflicht in Deutschland, vgl. § 4 SGB IV) in dem Europäischen Entsendeland Leistungen zur Teilhabe benötigt. Hier wird der Rehabilitationsträger seine Leistungsverpflichtung grundsätzlich nicht verneinen können. Obwohl hier die vorherige Genehmigungspflicht des Art. 20 der EG-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht greift (man begibt sich ja nicht zur Inanspruchnahme von Sachleistungen ins Ausland), empfiehlt es sich wegen des je nach Leistungsart unterschiedlichen Rechts (z. B.: nach § 40 SGB V und § 15 SGB VI bestimmen die Krankenkasse und der Rentenversicherungsträger Art, Ort, Zeit und Weise bei ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen), vorher die Leistung bei dem zuständigen Träger zu beantragen. Der Rehabilitationsträger wird in diesem Fall dem Rehabilitanden grundsätzlich die Leistung im Ausland genehmigen – und zwar entsprechend Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Höhe der Leistung, die er im Aufenthaltsstaat erhält.
Alternativ hat der Rehabilitationsträger mit Einwilligung des Rehabilitanden eine adäquate "Maßnahme" in Deutschland anzubieten. Bei einer Leistung in Deutschland wird es aber ggf. Probleme mit den Fahrkosten geben, da Reisekosten nur innerhalb des deutschen Territorialprinzips (= ab der Grenze) übernommen werden dürfen.
Rz. 15a
Vereinzelt bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten,...