0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) hat das SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2018 eine neue Struktur erhalten. Aus der ursprünglichen Paragraphennummer 38 ist die 54 geworden. Inhaltlich ist die Norm unverändert.
Die Überschrift und Satz 1 wurden durch Art. 8 Nr. 6 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 sprachlich angepasst. Mit diesem Gesetz wurde die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit" durch die Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
Die Vorschrift ist mit Inkrafttreten des SGB IX zum 1.7.2001 im Wesentlichen neu eingeführt worden. Als Vorgänger-Vorschrift gilt § 5 Abs. 4 Satz 1 RehaAnglG. Die zwingende Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist weggefallen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift entwickelt die Regelungen des § 5 Abs. 4 Rehabilitations-Angleichungsgesetz (RehaAnglG) a. F. fort, um bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit zu ermöglichen. Satz 2 dient der frühzeitigen Klärung und zügigen Ausführung der notwendigen Leistungen. Die Rehabilitationsträger haben im Interesse einer raschen und dauerhaften Eingliederung der behinderten Menschen eng zusammenzuarbeiten.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Unter den Trägern der beruflichen Rehabilitation ist die Bundesagentur für Arbeit für die Ersteingliederung behinderter Menschen ins Arbeitsleben fast ausschließlich und für die Wiedereingliederung bei später eintretenden Behinderungen in vielen Fällen zuständig, obwohl Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der sozialen Entschädigung vorgehen. Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat die Bundesagentur für Arbeit im Verhältnis zu den anderen Rehabilitationsträgern eine herausgehobene Rolle. Sie hat eine Koordinierungsfunktion. § 5 Abs. 4 Satz 1 RehaAnglG a. F. sah vor, dass die Bundesagentur für Arbeit von den anderen Rehabilitationsträgern vor der Einleitung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation zu beteiligen ist. Sie nimmt nunmehr lediglich auf ausdrückliche Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gutachterlich Stellung (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 2). Eine eigenständige und von Amts wegen zu erfüllende Vorschlagspflicht der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der erforderlichen Maßnahmen besteht nicht. Hier wird sie in eigener Zuständigkeit und nicht im Wege der Amtshilfe nach §§ 3 ff. SGB X tätig mit der Maßgabe, dass sie auch die anfallenden Sach- und Geldleistungen zu tragen hat. Ihre Vorschläge haben Empfehlungscharakter. Der Rehabilitationsträger entscheidet allein und autonom über die zweckmäßigste Art der beruflichen Rehabilitation.
Rz. 4
Satz 2 stellt sicher, dass das Rehabilitationsverfahren nahtlos und zügig verläuft.