Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unternehmerpflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Nr 6 SGB 7. Hausgewerbetreibender. Tatbestbestandsvoraussetzung. wesentliche Mitarbeit am Stück
Orientierungssatz
Der Begriff des "Hausgewerbetreibenden" in § 2 Abs 1 Nr 6 SGB 7 ist nur dann erfüllt, wenn der betreffende Unternehmer eigenhändig eine überwiegend handwerkliche oder anderweitige körperliche Tätigkeit in seinem Betrieb ausführt (vgl BSG vom 18.12.1969 - 2 RU 241/65 = SozR Nr 14 zu § 539). Die Unternehmerpflichtversicherung als Hausgewerbetreibender in der gesetzlichen UV setzt nämlich entsprechend der Definition des Heimarbeitsgesetzes eine "wesentliche Mitarbeit am Stück" voraus. Eine bloß in dem Sinne gewerbliche Tätigkeit, als sie auf Gewinnerzielung gerichtet ist, genügt nicht (hier: auf das Abrechnungswesen beschränkte Tätigkeit eines Kleinunternehmers).
Tenor
Der Bescheid vom 13.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Streitig ist die Anforderung von Beiträgen zur Unternehmerpflichtversicherung des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 2004 bis 2008.
Der Kläger betreibt seit Februar 1997 ein Einzelunternehmen “B. Lohnarbeiten - Wachsspritzen„, in dem zwei Arbeitnehmer, u.a. die Ehefrau des Klägers, mit der Montage von Kleinteilen beschäftigt sind. In der von der Beklagten angeforderten Unternehmensbeschreibung bejahte der Kläger, als Hausgewerbetreibender bzw. als Zwischenmeister im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) tätig zu sein. Das Regierungspräsidium Xx. meldete den Betrieb am 02.03.2009 bei der Beklagten zur gesetzlichen Unfallversicherung an, weil nach ihrer Auffassung der Kläger als Hausgewerbetreibender im Sinne des § 2 Abs. 2 HAG einzustufen sei, und fügte einen vom Kläger unterschriebenen Erhebungsbogen bei, in dem er angegeben hatte, er arbeite “zum Teil„ am Stück mit.
Mit Bescheid vom 13.05.2009 erklärte sich die Beklagte für das Unternehmen ab 01.01.2004 rückwirkend für zuständig und veranlagte das Unternehmen zu den Gefahrklassen ihres Gefahrtarifs (für die Zeit ab 01.01.2004 bis 31.12.2005 teilweise in den Unternehmenszweig “Montage von Kleinteilen„ (Gefahrklasse 1,8) und teilweise in den Zweig “Kaufmännischer und verwaltender Teil des Unternehmen im Büro„ (Gefahrklasse 0,6); für die Zeit ab 01.01.2006 insgesamt in den Unternehmenszweig “Montage von Kleinteilen„ mit der Gefahrklasse 1,17).
Mit weiterem Bescheid vom 13.05.2009 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur Unternehmerpflichtversicherung ab 01.01.2004 fest und forderte hierfür mit weiterem Bescheid vom 13.05.2009 Beiträge für die Jahre 2004 bis 2008 in Höhe von insgesamt 707,25 Euro nach.
Der Kläger legte am 02.06.2009 Widerspruch gegen seine Unternehmerpflichtversicherung ein, weil er den Betrieb nur als Nebenerwerb führe, sich der Betrieb in seinen Wohnräumen befinde und er nicht mitarbeite. Damit bestünden keine Möglichkeiten von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Die Mitarbeiter seien bereits bei der Beklagten versichert sowie über den Auftraggeber. Im Vergleich zu anderen Berufsgenossenschaften, bei denen Hausgewerbetreibende freiwillig versichert seien, werde er ungleich behandelt.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2009 den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid als unbegründet zurück. Der Kläger sei als Hausgewerbetreibender einzustufen und gehöre damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zum Kreis der pflichtversicherten Unternehmer. Die mit bindend gewordenem Bescheid vom 13.05.2009 festgestellte Zuständigkeit und Veranlagung des Betriebes sei auch für die Berechnung der Beiträge zur Unternehmerpflichtversicherung maßgebend. Für die Beitragsberechnung seien die Mindestversicherungssummen herangezogen worden.
Der Kläger hat am 14.12.2009 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei nicht Hausgewerbetreibender, weil er jedenfalls nicht wesentlich, d.h. mindestens zur Hälfte des zeitlichen Aufwands der Gesamttätigkeit, selbst am Stück mitarbeite. Seine Mitarbeit beschränke sich im Wesentlichen auf die Rechnungserstellung und Prüfung. Darüber hinaus sei er in Vollzeit, täglich zwischen neun und zehn Stunden, an fünf Tagen in der Woche bei einer Firma in Xx. beschäftigt. Eine Pflichtversicherung im Bezirk Nord der Beklagten bestehe nicht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass das Regierungspräsidium Xx. den Kläger als Hausgewerbetreibenden eingestuft und daher seine Firma zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet habe. Er habe im Erhebungsbogen und nochmals im Rahmen eines Telefonats vom 07.07.2010, angegeben, selbst zu Hause mitzuarbeiten. Ob eine wesentliche Mitarbeit erforderlich sei, habe die Rechtsprechung noch nicht geklärt. Die Versiche...