Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 93, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1996 eingefügt worden.

Mit Art. 1 Nr. 2i, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 in Satz 3 die Ausnahme der Geltung von § 155 Abs. 4 Satz 9 eingefügt.

Durch Art. 1 Nr. 59b, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 in Satz 2 "wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheides mindestens acht Wochen liegen müssen" eingefügt.

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