0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 20e wurde neu durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) mit Wirkung zum 25.7.2015 in das SGB V eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Norm beschreibt den verfahrensmäßigen Ordnungsrahmen für die Präventionsstrategie, die mit der Nationalen Präventionskonferenz institutionell abgesichert wird (vgl. BT-Drs. 18/4282 S. 37 f.; BT-Drs. 18/5261 S. 55 f.). Die föderalen Strukturen in der Gesundheitsförderung und Prävention machen eine verbesserte Kooperation und Koordination aller für die jeweilige Lebenswelt Verantwortlichen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene erforderlich. Die nationale Präventionsstrategie verpflichtet Bund, Länder und Kommunen zur zielorientierten Zusammenarbeit. Mit der Regelung zur Nationalen Präventionskonferenz werden dafür die organisatorischen und verfahrensmäßigen Grundlagen geschaffen.
2 Rechtspraxis
2.1 Aufgabe und Zusammensetzung (Abs. 1 Satz 1 bis 7)
Rz. 3
Die Nationale Präventionskonferenz hat die Aufgabe, die nationale Präventionsstrategie zu entwickeln und fortzuschreiben. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe, die im Wesentlichen durch § 20d Abs. 2 bis 4 bestimmt wird, wird mit 8 Sitzen die Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Spitzenorganisationen der Leistungsträger nach § 20d Abs. 1 und damit also der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der sozialen Pflegeversicherung mit je 2 Sitzen betraut. Diese sind verpflichtet, die Präventionsstrategie in engem Zusammenwirken umzusetzen. Der Verband der privaten Krankenversicherungsunternehmen e. V. erhält gemäß Abs. 1 Satz 3 ebenfalls einen Sitz, sofern sich die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und die Unternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, an Programmen und Projekten i. S. der Rahmenempfehlungen nach § 20d Abs. 2 Nr. 1 angemessen finanziell beteiligen. Die Höhe der hierfür jährlich von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung zur Verfügung zu stellenden Mittel richtet sich nach der Regelung in Abs. 1 Satz 4 und 5.
Rz. 4
Die Deutsche Rentenversicherung soll die Verteilung der ihr zustehenden Sitze auf Vertreter der Bundes- und Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in eigener Zuständigkeit festlegen. Die Spitzenorganisationen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau müssen sich auf Vertreter für die 2 Sitze verständigen.
Rz. 5
Gemäß Satz 6 enthalten ferner Bund und Länder jeweils 4 Sitze mit beratender Stimme. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass für den Bund in der Nationalen Präventionskonferenz die Bundesministerien vertreten sind, deren Zuständigkeit durch dieses Gesetz besonders berührt ist, wie die des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministerium für Arbeit und Soziales und des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BT-Drs. 18/4182 S. 38). Nach Satz 7 entsenden die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesagentur für Arbeit, die repräsentativen Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie das Präventionsforum jeweils einen Vertreter ebenfalls mit beratender Stimme in die Nationale Präventionskonferenz. Der Beratungsauftrag des Präventionsforums wird dadurch ergänzt.
Rz. 6
Die Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten haben keinen Sitz in der Nationalen Präventionskonferenz. Allerdings wird den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen durch § 140f Abs. 2 ein Mitberatungsrecht eingeräumt.
2.2 Geschäftsordnung und Geschäftsstelle (Abs. 1 Satz 8 bis 10)
Rz. 7
Abs. 1 Satz 8 verpflichtet die Nationale Präventionskonferenz zur Einigung auf eine Geschäftsordnung, die die Arbeitsweise und das Beschlussverfahren festlegt. Die Geschäftsordnung muss einstimmig von den Mitgliedern der Nationalen Präventionskonferenz angenommen werden (Satz 9). Die Geschäfte der Nationalen Präventionskonferenz führte die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Satz 10). Damit sind keine Rechtsgeschäfte gemeint. Aufgabe ist vielmehr die administrative Unterstützung der Nationalen Präventionskonferenz. Dies ergänzt die Regelung in § 20a Abs. 3 und 4, nach der die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Rahmen eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen insbesondere mit der Entwicklung der Art und der Qualität krankenkassenübergreifender Leistungen, deren Implementierung und wissenschaftlicher Evaluation unterstützend herangezogen wird. In der Geschäftsordnung sind auch die Einzelheiten zur Durchführung des Präventionsforums einschließlich der für die Durchführung notwendigen Kosten zu regeln (Abs. 2 Satz 4).
2.3 Präventionsforum (Abs. 2)
Rz. 8
Zur Beratung der Nationalen Präventionskonferenz wird ein Präventionsforum geschaffen. Dieses besteht aus Vertretern der für die Gesundheits...