Rz. 13
Der Spender kann das Krankengeld nach § 44a nur beanspruchen, wenn er seine Erwerbstätigkeit infolge der Auswirkungen der Spende nicht mehr ausüben kann – also "spendenbedingt arbeitsunfähig" ist. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Fundstelle: Rz. 82) ist durch die Ergänzung des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 auch im Rahmen des § 44a zu berücksichtigen. Anstelle der Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit tritt die Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen der Spende. Das bedeutet: Nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8 der AU-Richtlinie ist auch derjenige arbeitsunfähig, der wegen der Folgen der beabsichtigten oder durchgeführten Lebendspende seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Gesundheit ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Erwerbstätige noch bestimmte Aufgaben seiner Tätigkeit ausüben, jedoch nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen kann.
Ursächlich für eine Arbeitsunfähigkeit aus Anlass einer Spende im oben erwähnten Sinne ist auch eine Arbeitsunfähigkeit wegen Spätschäden, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt als Aus- oder Nachwirkung der Spende selbst oder des aus ihr resultierenden erhöhten Gesundheitsrisikos des Betroffenen entwickeln (schicksalhafte Entwicklung). Dies gilt insbesondere für die Folgen, die sich aus dem Fehlen des gespendeten Organs ergeben (SG Detmold, Urteil v. 29.1.2016, S 24 KR 314/13). Allerdings ist dann kein Krankengeld i. S. d. § 44a, sondern Verletztengeld zulasten der Unfallversicherung zu zahlen (vgl. Rz. 63).
Rz. 14
Entsteht ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer spendenbedingten Untersuchung ein Verdienstausfall, ohne dass diese Untersuchung selbst eine Arbeitsunfähigkeit begründet (z. B. stundenweiser Lohnausfall wegen einer planbaren medizinischen Voruntersuchung), besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44a. Zu begründen ist das nach Auffassung des Autors mit dem Hinweis in § 27 Abs. 1a Satz 2: Danach haben Spender gemäß § 44a Anspruch auf "Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld", (nur) wenn sie arbeitsunfähig sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass das Spender-Krankengeld auch bei Arbeitseinkunftsausfällen wegen Untersuchungen gezahlt wird, die letztendlich keine Arbeitsunfähigkeit begründen (z. B. Blutentnahme bei einem potenziellen Spender zwecks Testung seiner Geeignetheit für eine Organspende), hätte er einen deutlichen Hinweis in § 44a aufnehmen müssen.