Die bisherigen Regelungen über jährlich oder mehrmals jährlich zu zahlende Prämien, zusätzliche Belohnungen oder Vergütungen, Treuezulagen und -prämien, Jahresendprämien, Leistungsprämien und vergleichbare Leistungen (z.B. nach der Ordnung über die Planung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds in den Staatsorganen, der Verordnung über eine jährliche zusätzliche Vergütung für die Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, des Rahmenkollektivvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung und kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung usw.) treten mit Ablauf des 31. März 1991 außerKraft.

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