Rz. 3
Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB wird bei Verbraucherverträgen und folglich auch bei Arbeitsverträgen vermutet, dass Arbeitsbedingungen, die nicht durch den Arbeitnehmer in den Vertrag eingeführt wurden, vom Unternehmer gestellt wurden. Nr. 1 beinhaltet folglich eine Fiktion des durch § 305 BGB geforderten Merkmals des Stellens. Nr. 1 verlagert die Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 Nr. 1 beweisen muss, dass der Arbeitnehmer die Vertragsbedingungen in den Vertrag eingeführt hat oder dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt auch für Vertragsbedingungen, die zwar nicht vom Arbeitgeber, aber von einem von ihm oder auch von beiden Vertragspartnern beauftragten Dritten in den Vertrag eingeführt wurden.[1]
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