Rz. 15

Dieselben Grundsätze müssen konsequenterweise auch beim sog. Negativattest gelten. Hat die Arbeitsverwaltung irrtümlich angenommen, die beabsichtigten Entlassungen seien nicht anzeigepflichtig, und hat sie dem Arbeitgeber ein entsprechendes Negativattest erteilt, so kann sich der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess dennoch darauf berufen, es habe eine nach § 17 KSchG anzeigepflichtige Entlassung vorgelegen.[1]

 

Rz. 16

Nach bisheriger Rechtsprechung gilt dies jedenfalls bei sonstigen Auskünften der Arbeitsverwaltung, die nicht auf einen Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung der Arbeitsverwaltung zu Entlassungen vor Ablauf der Sperrzeit (d. h. auf Verkürzung der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 KSchG) ergangen sind.[2]

[1] Lembke/Oberwinter, NJW 2007, 721, 728.
[2] BAG, Urteil v. 6.12.1973, 2 AZR 10/73, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 1 unter III.

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