Rz. 12
Die Erklärung des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer die in § 1a KSchG geregelte Abfindung beanspruchen kann, wenn er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, ist rechtsgeschäftlicher Art. Herrschend ist wohl die Auffassung, es handele sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.[1] Da die Rechtsfolge jedoch unabhängig vom Willen des Arbeitgebers eintritt, wird man in ihr eher eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung sehen müssen.[2]
Auf diese Frage wird es in der Praxis nicht ankommen, da auch auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen die Vorschriften über die Willenserklärung weitgehend entsprechend angewandt werden, sodass die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln über Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB), Wirksamwerden (§§ 130 ff. BGB), Auslegung (§§ 133, 157 BGB), Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB), Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 ff. BGB) sowie Willensmängel (§§ 116 ff. BGB) analog anwendbar sind.[3]
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