Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist gemäß § 95 SGB III u. a., dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.

Gemäß § 96 SGB III ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht
  • er vorübergehend und
  • nicht vermeidbar ist und
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel (Erleichterung durch Corona-Verordnung: 10 %) der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Ein Arbeitsausfall ist gemäß § 96 Abs. 4 SGB III nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt gemäß § 96 Abs. 4 SGB III insbesondere ein Arbeitsausfall, der durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen. Dem Arbeitgeber wird daher in Vorbereitung der Einführung von Kurzarbeit zumindest bezüglich etwaiger Resturlaubsansprüche aus 2019 oder den Vorjahren ein Recht zur einseitigen Festsetzung des Urlaubs zuzusprechen sein, zumal die Agentur für Arbeit die Anordnung solcher Urlaubsansprüche zur Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld macht. Abweichende Wünsche des Beschäftigten dürften der Erteilung des Urlaubs nur sehr selten entgegenstehen. Darüber hinaus sieht die Agentur für Arbeit auch eine Schadensminderungspflicht des einzelnen Beschäftigten gerade im Rahmen des Einbringens von Urlaubsansprüchen (Fachliche Weisungen der Agentur für Arbeit Ziffer 2.6. (2) mit Verweis auf die Regelungen zur Inanspruchnahme von Urlaub). Für Zeiten der Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise wird derzeit von der Bundesagentur für Arbeit nicht der Abbau von Urlaubsansprüchen für das Jahr 2020 verlangt.[1]

Der Abbau von Resturlaub wird regelmäßig in der Kurzarbeitsvereinbarung geregelt.

[1] Weisung der Bundesagentur für Arbeit 202003015 v. 30.3.2020 – Weisung Verbesserungen für das KUG bis 31.12.2020.

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