Ursprünglich war aufgrund der Verweisungsklausel in § 9 TVAöD – Allgemeiner Teil – bzw. § 10 TVPöD u. a. § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD entsprechend anzuwenden. Aufgrund des Lebensalters der Auszubildenden und Praktikanten betrug damit der Urlaubsanspruch im Regelfall 26 Ausbildungs- bzw. Arbeitstage ("bis zum vollendeten 30. Lebensjahr"). Damit ergab sich für die Auszubildenden und Praktikanten die gleiche Rechtslage wie bei den Tarifbeschäftigten. Alle hatten zunächst bis zu einer tariflichen Neuregelung Anspruch auf 30 Urlaubstage.
Wie im TVöD wurde auch in diesen Bereichen in der Tarifrunde 2012 der Urlaubsanspruch neu geregelt. Die Verweisungsregelung ist nunmehr – bezogen auf den TVöD – hinsichtlich der Dauer des Urlaubsanspruchs durch eine eigenständige Regelung ersetzt worden, die sich nicht mehr in § 9 TVAöD – Allgemeiner Teil – befindet, sondern – wegen unterschiedlicher Regelungen (siehe nachfolgende Ausnahme) – in dem jeweiligen § 9 der Besonderen Teile BBiG und Pflege.
Der Urlaubsanspruch für Auszubildende und Praktikanten betrug nunmehr grundsätzlich 27 Arbeitstage. Damit verlängerte sich der Urlaub für diesen Personenkreis in den Verwaltungen und Betrieben, auf deren Beschäftigte der TVöD Anwendung findet, in den allermeisten Fällen um 1 Tag.
Abweichend von dem Grundsatz (27 Tage Urlaub) erhalten
- Auszubildende im Schichtdienst nach dem TVAöD – Besonderer Teil Pflege – im 2. und 3. Ausbildungsjahr pauschal 1 Tag Zusatzurlaub,
- Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer der TV-V Anwendung findet, 30 Ausbildungstage Erholungsurlaub,
- Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet, Erholungsurlaub nach den für die Arbeitnehmer im Betrieb geltenden Regelungen.
Des Weiteren gilt aufgrund der Verweisung in § 9 Abs. 1 TVAöD bzw. § 10 TVPöD auf die für die Beschäftigten geltenden Regelungen auch in diesen Bereichen eine Übergangsregelung, die der Übergangsregelung der Tarifbeschäftigten im TVöD entspricht. Das bedeutet, dass alle Auszubildenden und Praktikanten im Jahr 2012 einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen haben.
Diese "Übergangsregelung" gilt für Auszubildende (§ 9 Abs. 1 TVAöD), wenn für die Beschäftigten des Ausbildenden der TVöD gilt, sowie für Praktikantinnen/Praktikanten (§ 10 TVPöD), wenn für die Beschäftigten des Arbeitgebers der TVöD gilt.
Eine erneute Änderung erfolgte in der Tarifrunde 2014.
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 1.4.2014 zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG- und Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 1.4.2014 zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege – ist der Urlaubsanspruch mit Wirkung zum 1.1.2014 auf 28 Ausbildungstage erhöht worden.
Desgleichen ist mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum 1.4.2014 zum TVPöD der Urlaubsanspruch der Praktikanten mit Wirkung zum 1.1.2014 auf 28 Arbeitstage erhöht worden.
In der Tarifrunde 2016 erfolgte eine weitere Änderung.
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 29.4.2016 zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG – und Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 29.4.2016 zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege – ist der Urlaubsanspruch mit Wirkung zum 1.1.2016 auf 29 Ausbildungstage erhöht worden.
Desgleichen ist mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 29.4.2016 zum TVPöD der Urlaubsanspruch der Praktikanten mit Wirkung zum 1.1.2016 auf 29 Arbeitstage erhöht worden.
Eine erneute Änderung erfolgte in der Tarifrunde 2018.
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 18.4.2018 zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG – und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 18.4.2018 zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege – ist der Urlaubsanspruch mit Wirkung zum 1.1.2018 auf 30 Ausbildungstage erhöht worden.
Desgleichen ist mit Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 18.4.2018 zum TVPöD der Urlaubsanspruch der Praktikanten mit Wirkung zum 1.1.2018 auf 30 Arbeitstage erhöht worden.