§§ 1 - 18 Kapitel 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. 2Sie gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofes, sofern das Landesrechnungshofgesetz vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 256), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 40 S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1. |
hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen mit Ausnahme der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, |
2. |
Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, |
3. |
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, |
4. |
Beamtinnen und Beamte auf Zeit, |
5. |
Beamtinnen und Beamte des Schul- und Schulaufsichtsdienstes, |
6. |
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. |
§ 2 Förderung der Leistungsfähigkeit
(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. 2Neben den in den §§ 19 und 23 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, genannten Maßnahmen gehören dazu insbesondere
1. |
Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche, |
3. |
die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, |
4. |
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, wie auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen, |
5. |
die Führungskräftefortbildung und -entwicklung sowie |
6. |
Maßnahmen des Gesundheitsmanagements. |
(2) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
§ 3 Laufbahnen, Laufbahnordnungsbehörden
1Die im Land Brandenburg eingerichteten Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst ergeben sich aus Anlage 1, die Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst aus Anlage 2. 2Laufbahnordnungsbehörden sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten obersten Dienstbehörden.
§ 4 Ausschreibung
(1) 1Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. 2Stellen, die für die Übernahme von bereits vorhandenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ein Beamtenverhältnis vorgesehen sind, sind innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben.
(2) 1Freie Beförderungsdienstposten sind mindestens innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben. 2Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das der Beamtin oder dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihr oder ihm übertragen ist, noch nicht entspricht; dies gilt auch für die Fälle einer Anhebung des Dienstpostens innerhalb der Laufbahngruppe. 3Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 120 des Landesbeamtengesetzes sind mindestens innerhalb der Landesverwaltung auszuschreiben.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. |
Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten auf Probe besetzt werden, die aufgrund eines Auswahlverfahrens im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Land Brandenburg ausgebildet wurden und deren Einstellung im Anschluss an die Ausbildung erfolgen soll, |
2. |
Stellen der in § 105 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten, |
3. |
Stellen, die durch Umsetzung oder durch Versetzung, mit denen keine Beförderung verbunden ist oder vorbereitet wird, besetzt werden, |
4. |
Stellen, die mit Personen besetzt werden, die aufgrund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Einstellung oder Wiederverwendung haben, |
5. |
Stellen, die mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt sind, die im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung eingestellt wurden, bei der die Möglichkeit einer Berufung in das Beamtenverhältnis in Aussicht gestellt worden war. |
2Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 für Stellen des Verfassungsschutzes entscheidet das hierfür zuständige Ministerium.
(4) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen regeln im Übrigen Art und Umfang der Ausschreibungen und ihre Bekanntmachung.
(5) § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 5 Erwerb der Laufbahnbefähigung
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch
1. |
Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung, |
2. |
Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst nach Kapitel 3, |
3. |
Einführung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung oder des für den Aufstieg vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens, |
4. |
Zulassung zu einer höheren Laufbahn und Bestehen der Laufbah... |