(1) Bildungsstätten anderer Träger wie der Kirchen und freien Vereinigungen werden nach Maßgabe der §§15 und 16 als Einrichtungen der Weiterbildung gefördert.
(2) Das Angebot an Bildungsveranstaltungen[1] [Bis 31.12.2021: Lehrveranstaltungen] dieser Einrichtungen kann die in § 3 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Krankenhaus Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen