(1) Voraussetzung für die Förderung der Einrichtungen aus Mitteln des Landes ist die Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung oder für Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, das zuständige Landesjugendamt.
(2) Die Anerkennung einer Bildungsstätte ist auf Antrag auszusprechen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. |
Sie muss nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauer bieten. |
3. |
Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen. |
4. |
Ihr Angebot an Bildungsveranstaltungen[1] [Bis 31.12.2021: Lehrveranstaltungen] darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe dienen. |
5. |
Ihr Angebot an Bildungsveranstaltungen[2] [Bis 31.12.2021: Lehrveranstaltungen] darf nicht der Gewinnerzielung dienen. |
6. |
Der Träger muss sich verpflichten, der zuständigen Bezirksregierung oder dem zuständigen Landesjugendamt auf Anfrage Auskunft über die Lehrveranstaltungen zu geben. |
7. |
Der Träger muss sich zur Zusammenarbeit gemäß § 5 verpflichten. |
8. |
Der Träger muss zur Kontrolle seines Finanzgebarens in Bezug auf die Bildungsstätte durch die zuständige Bezirksregierung oder das zuständige Landesjugendamt bereit sein. |
9. |
Der Träger muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel bieten. |
10. |
Die Bildungsstätte muss eine Satzung entsprechend § 4 Abs. 3 haben. |
11. |
[3]Die Bildungsstätte muss ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach § 2 Absatz 3 nachweisen. |
(3)[4]
(3) Die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung hat auch dann Bestand, wenn in den Jahren 2020 und 2021[5] [Bis 07.12.2020: im Jahr 2020] infolge Pandemie-bedingter Schließungen, des Ausfalls von Veranstaltungen oder ähnlicher Umstände das Mindestangebot gemäß Absatz 2 Nummer 2 nicht erbracht werden konnte.
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