Erhält ein vom früheren Tarifrecht auf den TVöD übergeleiteter Beschäftigter einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ, und wird diesem Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Zulage übertragen, so wird seit 1.3.2018 die Zulage für vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf den Strukturausgleich angerechnet (§ 12 Abs. 4 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund). Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf den Beitrag Strukturausgleich, dort: Ziffer 1.4. Endet die Übertragung der vorübergehenden höherwertigen Tätigkeit und damit auch die Zahlung der Zulage, lebt der Anspruch auf den Strukturausgleich in derselben Höhe wieder auf, wie er vor der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit bestanden hat, vorausgesetzt, der Beschäftigte hat Anspruch auf die dauerhafte Zahlung des Strukturausgleichs.
Bis zum Inkrafttreten der Tarifregelung zur Anrechnung der Zulage in § 12 Abs. 4 TVÜ am 1.3.2018 wurde die Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit nicht auf den Strukturausgleich angerechnet.
Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 12 TVÜ in der bis 28.2.2018 maßgebenden Fassung findet die Vorschrift in § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund bzw. § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA, wonach bei Höhergruppierungen der Höhergruppierungsbetrag auf den Strukturausgleich angerechnet wird, auf die Zulage für vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine entsprechende Anwendung. Eine Anrechnung der persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD auf den Strukturausgleich bedarf einer ausdrücklichen Tarifregelung. Eine solche fehlte jedoch im TVÜ bis 28.2.2018.
Damit wurde der Strukturausgleich neben der Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit weitergezahlt.
Nachvollziehbar ist dies insbesondere in Fällen, in denen die höherwertige Tätigkeit tatsächlich nur vorübergehend geleistet wird, beispielsweise anlässlich einer Elternzeitvertretung. Der Strukturausgleich wurde neben der Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit gezahlt. Mit Beendigung der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit entfällt die Zulage nach § 14 TVöD, der Strukturausgleich wird entsprechend den Bestimmungen in § 12 TVÜ weitergezahlt.
Wird jedoch die höherwertige Tätigkeit – beispielsweise nach einer Phase der Erprobung – dauerhaft übertragen, ist der Beschäftigte entsprechend der höherwertigen Tätigkeit einzugruppieren (näher Dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach vorübergehender Übertragung). Zu diesem Zeitpunkt wird der Strukturausgleich um den Höhergruppierungsbetrag vermindert bzw. in vollem Umfang aufgezehrt. Somit erhielt ein Beschäftigter mit Anspruch auf Strukturausgleich bis zur Tarifänderung am 1.3.2018 in der Phase der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein höheres Gesamtentgelt als bei einer sich ggf. anschließenden dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. In der Praxis dürfte dieses Ergebnis auf wenig Verständnis stoßen. Es ist jedoch der bis zum 28.2.2018 fehlenden Anrechnungsvorschrift hinsichtlich der Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit geschuldet und tarifrechtlich korrekt.