Neben den in Ziffer 3 aufgelisteten, in Krankenhäusern sowie in Pflege- und Betreuungseinrichtungen gleichermaßen anzuwendenden Zulagenbestimmungen gelten spezifisch im Dienstleistungsbereich der Krankenhäuser folgende weitere Zulagenregelungen.
4.1 Zulagen für nichtärztliches Personal in Krankenhäusern
Mit Wirkung zum 1.8.2006 wurden zwischen der VKA und den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wesentliche Verbesserungen für die Beschäftigten in kommunalen Krankenhäusern vereinbart.
Die nachfolgend dargestellten Regelungen gelten nur für die unter den Geltungsbereich des TVöD-K fallenden Beschäftigten, also für Mitarbeiter in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. Die Zulagen bzw. Einmalzahlungen stehen Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Sinne des TVöD-B, insbesondere Alten-, Altenpflege- und Behindertenheime, nicht zu.
4.1.1 25-/35-EUR-Zulage für Beschäftigte der Entgeltgruppen 5 bis 15, P 5 bis P 16
Beschäftigte der Entgeltgruppen 5 bis 15 sowie Pflegekräfte der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 in Krankenhäusern erhalten zuzüglich zum Tabellenentgelt eine – nicht dynamisch ausgestaltete – Zulage. Die Zulage wird gezahlt in Höhe von monatlich 25,00 EUR (§ 15 Abs. 2.6 TVöD-K). Beschäftigte in Krankenhäusern in Baden-Württemberg sowie Beschäftigte im Tarifgebiet Ost haben Anspruch auf die Zulage in Höhe von monatlich 35,00 EUR (Protokollerklärung zu § 15 Abs. 2.6 und 2.8).
Erläuterung der unterschiedlichen Höhe der Zulage
Die Zulage betrug in der Zeit vom 1.8.2006 bis 31.12.2007 einheitlich für das gesamte Tarifgebiet grundsätzlich monatlich 35 EUR (§ 15 Abs. 2.1 TVöD-K a.F.).
Mit der Tarifeinigung 2008 wurde die Zulage für die Beschäftigten in Krankenhäusern im Tarifgebiet West (mit Ausnahme von Baden-Württemberg) mit Wirkung ab 1.7.2008 dauerhaft auf 25 EUR reduziert.
Hintergrund der Reduzierung der Zulage war, dass die für die übrigen Sparten des öffentlichen Dienstes vereinbarte Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Tarifgebiet West von seinerzeit 38,5 auf 39 Stunden nicht für den Bereich der Krankenhäuser gilt und hierfür Kompensationsregelungen geschaffen wurden.
Sonderregelung für Krankenhäuser in Baden-Württemberg
Für das Tarifgebiet Baden-Württemberg wurde in der Tarifeinigung 2008 eine Sonderregelung verabschiedet: Im genannten Tarifbereich war aufgrund des Landesbezirklichen Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Baden-Württemberg) vom 5.4.2006 die Wochenarbeitszeit bereits seit 1.5.2006 auf 39 Wochenstunden festgelegt. In Baden-Württemberg verbleibt es – auch nach der Tarifeinigung 2008 – für die Beschäftigten in Krankenhäusern bei der erhöhten Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 39 Stunden. Im Gegenzug findet die Reduzierung der Zulagen von 35 auf 25 EUR für die Beschäftigten der Krankenhäuser in Baden-Württemberg keine Anwendung. Hier verbleibt es auch nach dem 30.6.2008 und in den Folgejahren bei der Zulage i. H. v. 35 EUR monatlich.
Zusammenfassend gestaltet sich die Zahlung der Zulage für die Beschäftigten im nichtärztlichen Dienst der Entgeltgruppen 5 bis 15 sowie Pflegekräfte der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 in Krankenhäusern damit wie folgt:
- Die Beschäftigten in Krankenhäusern im Tarifgebiet West (mit Ausnahme von Baden-Württemberg) erhalten eine Zulage i. H. v. 25 EUR monatlich.
- Die Beschäftigten in Krankenhäusern in Baden-Württemberg erhalten eine Zulage i. H. v. 35 EUR.
- Die Beschäftigten in Krankenhäusern im Tarifgebiet Ost erhalten eine Zulage i. H. v. 35 EUR monatlich.
Neben der Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 bzw. P 5 bis P 16 stellt die Tarifregelung keine weiteren Voraussetzungen auf.
Teilzeitkräften ist aufgrund der in § 15 Abs. 2.6 Satz 2 TVöD-K enthaltenen Verweisung auf § 24 Abs. 2 die Zulage nur anteilig zu zahlen. Die ausdrückliche Regelung, dass § 24 Abs. 2 – wonach Teilzeitbeschäftigten die tariflichen Leistungen nur anteilig zustehen – auf die 25-/35-EUR-Zulage Anwendung findet, ist zu begrüßen. Dies insbesondere, weil die Bestimmung über die Zulage selbst eine Zweckbestimmung für die Zahlung der 25 bzw. 35 EUR monatlich nicht enthält und sich damit aus dieser Vorschrift allein keine bloß anteilige Zahlung der Zulage an Teilzeitkräfte ableiten ließe.
Die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 erhalten statt der 25-/35-EUR-Zulage eine Einmalzahlung (näher unten, Ziffer 4.1).
4.1.2 Einmalzahlung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 4
Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 4 in Krankenhäusern erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt einmalig im Kalenderjahr eine Einmalzahlung grundsätzlich in Höhe von 8,4 % der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat Juli (§ 15 Abs. 2.8 TVöD-K). Bei Beschäftigten in Baden-Württemberg und im Tarifgebiet Ost beträgt die Einmalzahlung 12 % der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe (Protokollerklärung zu § 15 Abs. 2.6 und 2.8 TVöD-K).
Die Einmalzahlung beträgt damit im Juli 2019 für Beschäftigte im
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Tarifgebiet West (ausgenommen Baden-Wü... |