BAG, Beschluss vom 2.6.2021, 4 AZN 156/21
Praxissemester i. S. d. § 7 Satz 3 TV EntgO Bund sind nur solche Semester, in denen ausschließlich praktische Arbeiten erbracht werden.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall ging es um eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Klägerin begehrte Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 Teil III Abschn. 28.1 Beschäftigte in der Konservierung und Restaurierung des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Hierfür besteht jedoch u. a. die tarifliche Anforderung einer "einschlägigen abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung". Und dies setzt nach § 7 Satz 1 Buchst. a, Satz 3 TV EntgO Bund u. a. eine Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – voraus.
Die Klägerin hat das Studium "Konservierung und Restaurierung von archäologischen, ethnologischen und kunsthandwerklichen Objekten" an der Akademie der Bildenden Künste in Stuttgart absolviert. Hierfür sieht die Studienordnung eine Regelstudienzeit von 10 Semestern einschließlich aller Prüfungen und der Diplomarbeit vor. Aufgrund dessen hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass sie über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung i. S. des TV EntgO Bund verfüge, so dass sie in die EG 13 eingruppiert sei.
Die Beklagte brachte dagegen vor, dass der Studiengang keine Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern erfordere; denn außer einem Prüfungssemester seien von der in der Studienordnung angegebenen Regelstudienzeit die Zeiten abzuziehen, in denen praktische Studienleistungen zu erbringen seien.
Die Klage hatte sowohl vor dem ArbG wie auch dem LAG Erfolg. Da die Revision nicht zugelassen wurde, erhob die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Entscheidung
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; denn die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage lagen nach Ansicht des BAG nicht vor.
Zunächst führte das Gericht aus, dass das LAG in dessen Entscheidung von der in der Studienordnung angegebenen "Regelstudienzeit" ein Semester als Prüfungssemester abgezogen hatte, somit jedoch nach wie vor von einer Regelstudienzeit i. S. d. TV EntgO Bund von 9 Semestern ausgegangen sei. Darüber hinaus seien auch nach Auffassung der Beklagten keine weitere Zeiten als "Prüfungssemester" zu berücksichtigen gewesen und somit die Regelstudienzeit nicht weiter zu kürzen.
Die Beklagte bezog sich ausschließlich auf praktische Studienzeiten und Projektarbeit. Bezüglich der Frage, wann ein "Praxissemester" i. S. d. § 7 Satz 3 TV EntgO Bund vorliege, bestehe nach Auffassung des BAG jedoch keine Klärungsbedürftigkeit, da die Rechtslage offenkundig sei und insbesondere anhand des Tarifvertrags beantwortet werden könne.
Hiernach seien Praxissemester nur solche Semester, in denen ausschließlich praktische Arbeiten erbracht werden. Dies ergebe sich, so das Gericht weiter, bereits aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 TV EntgO Bund, da hiernach ausschließlich entsprechende "Semester" genannt seien, so dass andere Zeiten ausschieden. Insoweit hätten die Tarifvertragsparteien die Regelstudienzeit anders als in § 10 Abs. 2 HRG definiert, da hier auch Zeiten berufspraktischer Tätigkeit und Prüfungszeiten erwähnt seien. Auch aus dem Zusatz "o. Ä." folge nach Auffassung des BAG kein anderes Ergebnis, da dieser sich nicht auf den festgelegten Zeitraum "Semester" beziehe, sondern auf die Inhalte der Semester "Praxis" und "Prüfung".
Dieselbe Auslegung ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung und führe zu einer sachgerechten und praktisch brauchbaren Lösung.