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Abmahnung / 2.3 Entbehrlichkeit

Klaus Beckerle
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Aus der Rechtsprechung des BAG folgt, dass eine Abmahnung in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann entbehrlich ist, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzungen handelt, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist. Dies gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich[1]. Typische Beispiele hierfür sind grundsätzlich strafbare Handlungen des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers.

Dies gilt jedoch seit dem sog. Fall "Emmely"[2] nicht mehr ohne Weiteres. Das BAG hält zwar an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, auch dann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung sein können, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat. Da es jedoch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen keine absoluten Kündigungsgründe (also ohne vorhergehende Abmahnung) gebe, bedürfe es stets einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Im vorliegenden Fall (Einlösung nicht abgezeichneter Leergutbons im Wert von 1,30 EUR) sei dem Arbeitgeber angesichts der mehr als 30 Jahre andauernden beanstandungsfreien Tätigkeit der Klägerin als Verkäuferin und Kassiererin eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber der außerordentlichen und hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zumutbar gewesen.

Ein halbes Jahr später hat derselbe Senat die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung tro...

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