4.1 Konkrete Rüge
Es genügt nicht, die dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Pflichtverletzungen in der Abmahnung lediglich allgemein zu umschreiben. Eine Abmahnung z. B. wegen
- mangelhafter Leistungen,
- ungebührlichen Verhaltens,
- häufigen Zuspätkommens,
- Störung des Betriebsfriedens,
- Führungsschwächen
ist viel zu pauschal und wird den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung nicht gerecht. Die "mangelhaften Leistungen" usw. sind vielmehr anhand konkreter Fakten und Beispiele darzustellen und nach Zeit und Ort so detailliert zu beschreiben, dass (auch für den Arbeitnehmer) kein Zweifel aufkommen kann, welcher Vorgang vom Arbeitgeber beanstandet wird.
Beispiel
einer Abmahnung wegen mangelhafter Arbeitsleistungen:
Sehr geehrte Frau …,
wir haben Sie wiederholt darauf angesprochen, dass Ihre Rechtschreibung sehr zu wünschen übrig lässt. Am 15. März 2005 haben Sie Herrn Müller ein zweiseitiges Schreiben zur Unterschrift vorgelegt, das 17 Rechtschreib- und Interpunktionsfehler enthielt (siehe Anlage).
Außerdem mussten wir feststellen, dass Ihre Schreibgeschwindigkeit im Vergleich zu Ihren beiden Kolleginnen erheblich abfällt. Frau Bader und Frau Menzel erledigen in einer Woche im Durchschnitt eine Korrespondenz von etwa 250 Seiten, während Ihr Arbeitspensum im vergleichbaren Zeitraum bei 150 Seiten liegt. Diese Werte haben wir zuletzt in der 7. Kalenderwoche dieses Jahres festgestellt …
Eine Abmahnung kann sich durchaus auch auf mehrere Beanstandungen beziehen. Davon sollte der Arbeitgeber aber nur sehr zurückhaltend Gebrauch machen. Eine Vielzahl von Vorwürfen bietet auch mehr Angriffspunkte. Dieser Umstand kann sehr schnell zur Unwirksamkeit der gesamten Abmahnung führen (vgl. 10.1).
Tipp
Die Abmahnung sollte möglichst auf nur einen oder ganz wenige hieb- und stichfeste Punkte beschränkt werden. "Generalabrechnungen" sind gefährlich!
4.2 Androhung von Konsequenzen
Die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall ist unverzichtbarer Bestandteil einer arbeitsrechtlich relevanten Abmahnung. Die Androhung "arbeitsrechtlicher Konsequenzen" kann eine hinreichende Warnung vor einer Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses sein. Mit einer solchen Formulierung wird nach der Auffassung des BAG ausgedrückt, dass der Beschäftigte im Wiederholungsfall mit allen denkbaren arbeitsrechtlichen Folgen bis hin zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Eine ausdrückliche Kündigungsandrohung ist dafür nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der Beschäftigte erkennen kann, der Arbeitgeber werde im Wiederholungsfall möglicherweise auch mit einer Kündigung reagieren.
Trotz dieser Entscheidung des BAG ist nach wie vor zu empfehlen, in einer Abmahnung zur Vermeidung von Missverständnissen und Auslegungsschwierigkeiten abschließend darauf hinzuweisen, dass der Beschäftigte mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn sein Verhalten erneut Anlass zu Beanstandungen geben sollte.
Deshalb sind die folgenden Formulierungen nicht ausreichend, um dem Beschäftigten die Gefährdung seines Arbeitsplatzes vor Augen zu führen:
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir dieses Fehlverhalten nicht hinnehmen.
Bitte bemühen Sie sich, künftig pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Wir sind nicht mehr bereit, Ihre vorgenannten Pflichtverletzungen länger zu dulden.
Wir erwarten, dass Sie Ihre Pflichten in Zukunft genauestens beachten.
Beispiel
Beispiel für eine wirksame Abmahnungsformulierung:
(im Anschluss an das Beispiel zu 4.1):
Wir erwarten von Ihnen eine deutliche Leistungssteigerung. Sollten Ihre Arbeitsleistungen auch künftig nicht unseren Erwartungen entsprechen und erneut Anlass zu Beanstandungen geben, müssen Sie mit einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.