Die Abmahnung ist im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) mitbestimmungsfrei. Es handelt sich hierbei nicht um eine Maßnahme i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Gleiches gilt im Rahmen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Auch dort bedarf eine Abmahnung nicht der vorherigen Beteiligung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG.
Nach §27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz) hat die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig, insbesondere bei personellen Angelegenheiten, zu beteiligen; dies betrifft u. a. die Vorbereitung und Entscheidung über die Abmahnung.
Die Abmahnung ist keine kollektivrechtliche Maßnahme, sondern eine aus der Stellung des Arbeitgebers als Gläubiger abzuleitende individualrechtliche Rüge wegen einer Leistungsstörung aufseiten des Schuldners (Beschäftigten).
Unterschiedlich ist die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern nach deren jeweiligem Landespersonalvertretungsgesetz.
Baden-Württemberg
Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LPVG Baden-Württemberg hat der Personalrat bei Erteilung schriftlicher Abmahnungen mitzuwirken, wenn der Beschäftigte dies beantragt. In diesen Fällen gilt § 75 Abs. 5 Nr. 1 LPVG entsprechend (§ 81 Abs. 2 Satz 2 LPVG). Demzufolge hat der Personalrat kein Mitwirkungsrecht, wenn die Abmahnung gegenüber Beschäftigten ausgesprochen werden soll, die nach ihrem Entgelt der Besoldungsgruppe A 16 und höher entsprechen, sowie bei Abmahnungen gegenüber leitenden Beschäftigten öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute.
Das Verfahren der Mitwirkung ist in § 82 LPVG geregelt. Danach unterrichtet die Dienststelle den Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme (§ 82 Abs. 1 LPVG), nämlich über die schriftliche Abmahnung im Entwurf. Im Falle der beabsichtigten Erteilung einer schriftlichen Abmahnung gilt § 76 Abs. 3 LPVG entsprechend (§ 82 Abs. 2 LPVG). Danach wiederum sind die Beschäftigten von der beabsichtigten Abmahnung rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
Mitwirkungsfrei sind demnach mündlich erteilte Abmahnungen. Gleichfalls werden vom Wortlaut des Gesetzes z. B. auch Aktenvermerke über mündlich erteilte Abmahnungen nicht erfasst.
Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet (§ 82 Abs. 3 LPVG). Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen eine beabsichtigte Abmahnung, so hat er der Dienststelle die Gründe mitzuteilen (§ 82 Abs. 5 Satz 1 LPVG). In diesem Fall gilt § 76 Abs. 9 Satz 2 LPVG entsprechend. Danach hat die Dienststelle dem Beschäftigten, der abgemahnt werden soll, Gelegenheit zur Äußerung zu geben, soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für den Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können. Dies ist bei einer beabsichtigten Abmahnung regelmäßig der Fall, da dem Beschäftigten für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht werden. Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit (§ 82 Abs. 6 LPVG).
Das Stufenverfahren der Mitwirkung (§ 83 LPVG) gilt bei Abmahnungen nicht (§ 82 Abs. 2 LPVG).
Bayern
Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) enthält keine Regelung zur Beteiligung des Personalrats im Zusammenhang mit Abmahnungen. Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG) wirkt der Personalrat lediglich bei Erlass von Disziplinarverfügungen und bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten mit.
Berlin
Auch das Personalvertretungsgesetz (PersVG) des Landes Berlin sieht nur bei Disziplinarverfügungen gegen Beamte ein Mitwirkungsrecht des Personalrats vor (§ 90 Nr. 8 PersVG). Abmahnungen sind jedoch keine "Disziplinarverfügungen". Darunter sind nur beamtenrechtliche Maßnahmen zu verstehen, nicht aber auf dem Arbeits- und Schuldrecht beruhende individualrechtliche Rügen des Arbeitgebers. Daher besteht auch in Berlin kein Beteiligungsrecht des Personalrats bei Abmahnungen.
Brandenburg
Das Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (PersVG) sieht ein Mitwirkungsrecht bei Abmahnungen vor (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 PersVG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Abmahnung schriftlich oder mündlich erfolgt.
Das Verfahren der Mitwirkung ist in § 67 PersVG geregelt. Danach ist die beabsichtigte Maßnahme vor Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und umgehend mit dem Personalrat zu erörtern. Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen eine beabsichtigte Abmahnung, so hat er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen (§ 67 Abs. 1 PersVG).
Bremen
Das Bremische Personalvertretungsgesetz enthält in § 52 Abs. 1 Satz 1 eine Generalklausel. Danach hat der Personalrat die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angele...